Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Bei einer ersten Bewertung Ihrer derzeitigen Vereinssituation lässt sich die Abwahl meines Erachtens wie folgt einleiten:
- Auf Antrag einer Minderheit von 10 % (oder nach Maßgabe der Satzung) kann gem. des von Ihnen bereits angesprochenen § 37 BGB
durch die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Über diesen Antrag hat der Vorstand nicht zu entscheiden, denn die Mitgliederversammlung ist (zwingend) von Gesetzes wegen einzuberufen. Der Antrag sollte die Abwahl des Vorstandes als TOP benennen. Dieser Punkt ist dann ebenso zwingend auf die Tagesordnung zu übernehmen. Für den Fall, dass der Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verzögert oder verhindert kann gem. § 37 Abs. 2 BGB
das Amtsgericht angerufen werden, das dann Mitglieder zur Einberufung ermächtigen kann.
- Das einzelne Vorstandsmitglied kann als solches die Mitgliederversammlung nicht einberufen, wohl aber als Bevollmächtigter der Mitglieder den Antrag an den Gesamtvorstand stellen. Die Vorschrift des § 34 BGB
, wonach die übrigen Vorstände vom Stimmrecht ausgeschlossen sein könnten, findet zwar gem. § 28 Abs. 1 BGB
auch innerhalb des Vorstandes Anwendung, ist hier meines Erachtens nicht einschlägig, da es weder um den Abschluss eines Rechtsgeschäftes, noch um die Einleitung eines Rechtsstreits ginge. Allerdings ist - wie bereits ausgeführt - durch den Vorstand nach dem gestellten Antrag auch nicht mehr über das "ob" einer Mitgliederversammlung, sondern lediglich z.B. über das "wann" und "wo" zu entscheiden. Nur hierauf könnten dann die beiden anderen Vorstandsmitglieder mit ihrer Mehrheit Einfluss nehmen.
- Sofern die Einberufung einer Mitgliederversammlung weiter verzögert wird, wäre im Hinblick auf den bereits erwähnten § 34 BGB
auch darüber nachzudenken, ob ggf. eine Strafanzeige gegen die beiden Vorstandsmitglieder gestellt werden sollte, wenn es tatsächlich Anhaltspunkte für die Straftaten des Betrugs und der Urkundenfälschung gäbe. Diesen Antrag könnte das verbleibende Vorstandsmitglied alleine im Namen des Vereins stellen. Ebenso ist unter besonderen Umständen denkbar, z.B. ein Hausverbot für die Räume der Geschäftsstelle zu prüfen, um den Zugriff auf wichtige Vereinsunterlagen zu verhindern. Derartige Schritte sollten aber zuvor gründlich geprüft werden, da sie nötigenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden müssten.
- Nicht geprüft werden können etwaige Besonderheiten Ihrer Satzung, z.B. über die Kompetenzen des Aufsichtsrates, zur Beschlussfassung im Vorstand, u.ä. Hier wäre ggf. auch eine Beratung unter Vorlage der Vereinssatzung erforderlich.
- Bezüglich Ihres Gedankens, die Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund auszuschließen, kann ich nur allgemein anmerken, dass hierüber in der Regel der Vorstand entscheidet. Hierbei wäre es voraussichtlich möglich, von der Regelung des § 34 BGB
Gebrauch zu machen, da ein "Rechtsgeschäft", nämlich der Mitgliedsvertrag zwischen dem Verein und dem Vorstandsmitglied beendet würde. Hiergegen ist aber in den meisten Vereinen ein Einspruch oder Widerspruch möglich, der von der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln ist. Über diesen Weg könnte daher ein unerwünschter "Schwebezustand" entstehen, während dessen auch für die Vereinsmitglieder unklar bliebe, ob der betroffene Vorstand noch Mitglied und Mitglied des Vorstandes ist oder nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 08.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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