Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Ich verstehe Ihre Darstellung so, dass es um die Blockwahl des Vorstands im Sinne des § 26 BGB
, also nach § 7.3 der Wahlordnung/Satzung geht.
Die Blockwahl dieser beiden Personen ist auch jetzt schon möglich, solange die Satzung dies nicht ausdrücklich verbietet. Allerdings wäre es bislang wohl so, dass ein einzelner Widerspruch genügen würde, von der Blockwahl wieder abzurücken und eine getrennte Wahl nach 1. Vorsitzendem/r und 2. Vorsitzender/m durchzuführen.
Diese Folge würden Sie durch die angedachte Satzungsergänzung aushebeln. Die von Ihnen vorgeschlagene Formulierung halte ich für geeignet. Eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung würde demnach den konkreten Wahlmodus beschließen, der Widerspruch einzelner (die ja dann dagegen stimmen würden) wäre unbeachtlich.
Die Satzungsergänzung kann entweder direkt in § 7.3 vorgenommen werden. Dann würde die Möglichkeit der Blockwahl nur für den dort genannten geschäftsführenden Vorstand gelten. Für alle übrigen Wahlen gilt dann unverändert der oben beschriebene Modus (freiwillige Blockwahl, solange nicht ein Mitglied widerspricht).
Wenn die Satzungsergänzung an anderer Stelle vorgenommen wird, kann sie auch so gestaltet werden, dass sie für alle Wahlen (also auch zum Gesamtvorstand, zum Beirat, Wahl von Kassenprüfern, etc.) Anwendung findet. Dies wäre Geschmackssache. Die Mitgliederversammlung kann die Anordnung des Satzes oder die genaue Formulierung (Beschränkung/Nicht-Beschränkung) auch spontan beschließen.
Ich verstehe die Regelung dann so, dass bei der praktizierten Blockwahl zwingend auch Blöcke gegeneinander antreten könnten und Einzelkandidaturen dann nach dem Sinn der Satzung ausgeschlossen sind. Auch dies könnte man klarstellend in der Satzung regeln, ich rate davon aber bei erster Betrachtung ab, weil ich befürchte, dass die Satzung dann überfrachtet würde. Die hohen Hürden einer Satzungsänderung sprechen regelmäßig dafür nur das Wichtigste dort zu regeln und alles weitere auch den Mehrheiten in Mitgliederversammlungen oder der Vereinspraxis zu überlassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser ersten Antwort bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Zitat:Sehr geehrter Herr RA Hotstegs,
ich hatte vor einigen Tagen über "Frag-einen-Anwalt.de" die Frage nach der Möglichkeit einer Blockwahl gestellt. Ich wusste leider nicht, dass die Möglichkeit der Nachfrage offenbar nur 24 Std. gilt. Wir mussten Ihre Antwort intern erst einmal auswerten und ich würde Sie bitten, vielleicht kulanterweise doch noch zu diesen drei Präzisierungsfragen kurz Ihre Einschätzung abzugeben:
Sehen Sie grundsätzlich in einer solchen Blockwahlregelung eine problematische, strukturelle Benachteiligung von Spontankandidaturen?
Was passiert, wenn sich ein Mann oder eine Frau den Vorsitz in mehreren Konstellationen vorstellen kann. Kann er/sie dann in mehreren Blöcken antreten?
Und wie würde in so einem Fall gewählt werden? Müssten alle Blöcke gegeneinander antreten, auch wenn z.B. in zwei von vier Blöcken jeweils ein identischer Kandidat vertreten ist?
Besten Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Nachfragen. Bei erster Betrachtung glaube ich, dass Ihre Fragen eher vereinspolitischer, weniger juristischer Natur sind. Denn ein Verein kann sich ganz bewusst für ein Modell entscheiden, dass Spontankandidaturen verhindert (also etwa, wenn nur zwingend Doppel-Kandidaturen gewünscht sind, ebenso wie wenn eine mehrwöchige Anmeldung zur Kandidatur vorgesehen würde). Hier halte ich es für sinnvoll auf das bisherige Vereinsleben abzustellen und einen Weg zu finden, der sowohl den bisherigen Bedürfnissen der Mitglieder wie auch dem angedachten Modell der Doppelspitze Rechnung trägt. Dies könnte natürlich unterschiedlich ausfallen.
Wenn Mehrfachkandidaturen möglich sein sollen, halte ich es für sinnvoll und bei erster Betrachtung auch notwendig, dass dies ausdrücklich in der Satzung oder einer Wahlordnung klargestellt wird. Gleichzeitig stellt sich aber dann auch die Frage, ob wirklich die Blockwahl das richtige Instrument ist, sollten sich mehrere Kandidaten / Kandidatinnen finden, die unterschiedlich zusammen arbeiten wollten. Würde sich dann sozusagen das Motto "Vorsitzende/r, egal mit wem" wieder durchsetzen, wäre es wohl sinnvoller von der Blockwahl Abstand zu nehmen und stattdessen Parität, o.ä. vorzuschreiben.
Sind diese Mehrfachkandidaturen vorgesehen und in der Satzung zugelassen, hielte ich es für sinnvoll, dass alle Blöcke gleichzeitig miteinander konkurrieren. Natürlich hat der Kandidat/die Kandidatin eine höhere Chance auch gewählt zu werden, der/die in mehreren Konstellationen kandidiert. Dies stünde aber ja allen gleichermaßen offen.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Rückmeldungen bei der Entscheidungsfindung behilflich sind. Wie gesagt gehe ich in erster Linie davon aus, dass Sie eine "passende" Regelung finden sollten, in den Details wären Sie rechtlich nicht gebunden.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt