Sehr geehrter Rechtssuchender,
ich bedanke mich für Ihr Interesse an der Online-Rechtsberatung.
Auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts und unter
Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Rechtsanfrage wie folgt:
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.
Vater eines Kindes kann auch der Mann sein, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist.
Der Ehemann Ihrer Freundin musste also nichts tun, um Vater des Kindes zu werden. Er ist Vater des Kindes kraft Gesetzes, da das Kind während bestehender Ehe geboren wurde. Ein anderer Mann ( hier: der Engländer) kann die Vaterschaft auch nicht anerkennen, solange der Ehemann bereits Vater ist.
Daher ist unklar, warum der Engländer Unterhalt gezahlt hat.
Wenn der Ehemann erfährt, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist, kann er die Vaterschaft anfechten, wenn er nicht mehr Vater des Kindes sein will.
Anfechtungsberechtigt wäre auch der Engländer, aber der wird kein Interesse daran haben.
Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Anfechtungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen.
Das Familiengericht im Gerichtsbezirk des Wohnortes Ihrer Freundin ist zuständig für das Anfechtungsverfahren.
Solange der Ehemann die Vaterschaft nicht angefochten hat, ist er Vater des Kindes und hat als solcher dem Kind Unterhalt zu gewähren. Ficht er aber an, und es wird festgestellt, dass er nicht der leibliche Vater ist, kann Ihre Freundin Klage erheben auf Feststellung, dass der Engländer Vater des Kindes ist. Mit dieser Feststellungsklage kann sie auch die Unterhaltsklage verbinden. Erst jetzt wird der Engländer sich einer Blutuntersuchung nicht entziehen können. Ist seine Vaterschaft dann festgestellt, ist er Vater und damit zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, dass er Ausländer ist. Es ist nur das Verfahren dadurch komplizierter und langwieriger.
Was Ihre Freundin nun tun soll, hängt davon ab, was sie erreichen möchte.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Anfrage eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte