Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ihr Mann wird mit der Vaterschaftsanerkennung der Vater im Rechtssinne für Ihr Kind. Rückwirkend entstehen damit auch Unterhaltsansprüche für die Zeit ab der Geburt. Nicht nur die Unterhaltsvorschusskasse, sondern auch der Sozialhilfeträger, auf den dien (weiteren) Unterhaltsansprüche übergegangen sind, können ggf. Forderungen stellen.
Darüber hinaus entstehen Unterhaltsansprüche (beidseitig) und Erbansprüche zwischen Vater und Kind. Wenn Ihr Mann ohne Testament verstirbt, wird das Kind (neben der Ehefrau und ggf. weiteren Kindern) Erbe. Auch wenn ein Testament errichtet wird, steht dem Kind zumindest der Pflichtteil zu.
Das Sorgerecht stünde Ihnen als verheirateten Eltern gemeinsam zu.
Ich gebe allerdings zu bedenken, dass diese Wirkungen endgültig sind. Auch bei einem eventuellen Scheitern der Ehe bliebe Ihr Mann der Vater des Kindes - mit allen oben aufgezeigten rechtlichen Konsequenzen. Ihr Mann kann sich später nicht von dieser Verwandtschaft lösen mit der Behauptung, es sei ja gar nicht sein leibliches Kind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Diese Antwort ist vom 09.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank.
Nun es steht eben eine Stiefkindadoption im Raum, oder eben die Vaterschaftsanerkennung die ja wesentlich unkomplizierter von statten geht.
Wird das Jugendamt nicht die Richtigkeit Prüfen wenn dort mal ein vermuteter Vater angegeben wurde?
Sehr geehrte Fragestellerin
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sicher wäre die Stiefkindadoption die rechtlich "saubere" Lösung, da sie die tatsächlichen Gegebenheiten aufnimmt. Ich würde zu dieser Lösung raten.
Wie das Jugendamt reagiert, wenn jetzt ein anderer als der damals angegebene Vater die Vaterschaft anerkennt, lässt sich schwer abschätzen. Voraussetzung für die Anerkennung ist aber nur, dass Sie und der Anerkennende entsprechende Erklärungen abgeben. Das Jugendamt muss nicht zustimmen, wenn Ihnen die elterliche Sorge zusteht.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel