Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Problem ist, dass durch den dauerhaften Aufenthalt des Kindes das deutsche Gericht nicht mehr zuständig ist, sondern das spanische Gericht, an dem Wohnort, an dem Sie leben.
Sie sollten sich daher schnell an einen spanischen Kollegen wenden.
Grundsätzlich können Sie nach deutschem Recht das Kind nur mitnehmen, wenn der Kindesvater zugestimmt hat - oder im Falle der Ablehnung einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung beim Gericht beantragen. Das ist aber nur anwendbar, wenn das Kind seinen dauerhaften Aufenthalt wieder in Deutschland hat, also etwa. 6 Monate hier gelebt hat.
Ihnen bleib also nicht anderes übrig, als in Spanien einen Anwalt zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen