Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die Tochter ist noch minderjährig. D.h. die Personen- und Vermögenssorge liegt bei den Sorgeberechtigten, hier – laut Ihren Angaben – bei beiden Elternteilen. D.h. es bedarf stets der einvernehmlichen Entscheidung beider Sorgeberechtigten.
Da die Eltern getrennt leben, bedarf der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, jedoch für Geschäfte des alltäglichen Lebens nicht der Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten.
zu 1) Der (gesetzliche) Vertreter V hat hier ein sogenanntes Insich - Geschäft abgeschlossen. D.h. er hat im Namen des Vertretenen mit sich selbst ein Geschäft getätigt. Dies ist grundsätzlich unzulässig.
Insbesondere bedürfte es hier der Zustimmung eines Ersatzpflegers bzw. des Vormundschaftsgerichtes. Die Selbst die Zustimmung des anderen Sorgeberechtigen genügt hier auch nicht (Ihre Zustimmung bzw. nachträglich die Genehmigung).
Der sog. Darlehensvertrag ist damit zunächst einmal schwebend unwirksam.
Allerdings kann Ihre Tochter mit Eintritt der Volljährigkeit das Rechtsgeschäft durch die nachträgliche Genehmigung wirksam machen.
Sprechen Sie daher mit Ihrer Tochter und weisen Sie auf die Risiken und Konsequenzen hin.
zu 2) Da es sich bei all den genannten Vorgängen nicht um Geschäfte des alltäglichen Lebens handelt (Vertragsauflösungen, etc.) hätte der Sorgeberechtigte V sich mit Ihnen bereden müssen. Insofern ist natürlich von einer Informationspflicht auszugehen.
Sprechen Sie nochmals mit V und T. Weisen sie beide auf die Lage hin.
Fruchtet dies alles nicht, so sollten Sie sich an das Vormundschaftsgericht wenden.
zu 3) Grundsätzlich sind volljährige Kinder für ihren eigenen Unterhalt verantwortlich. Allerdings sind die Eltern verpflichtet ihrem Kind eine angemessene und geeignete Ausbildung zu ermöglichen. Dementsprechend gibt es den sog. Ausbildungsunterhalt.
Der Unterhaltspflichtige, bei dem das minderjährige Kind wohnt, erbringt seinen Anteil am Unterhalt durch die Versorgung des Kindes. Mit der Volljährigkeit ist dieser jedoch auch zur Unterhaltsgewährung in Geldleistung verpflichtet.
Der Unterhaltsanspruch bemisst sich nach der Bedürftigkeit des Berechtigten. Ferner sind die Leistungsfähigkeit des/der Verpflichteten sowie Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen. Weitere Ausführungen hierzu würden den Rahmen der Erstberatung in diesem Forum sprengen. Ich bitte daher um Ihr Verständnis.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Danke für die Infos, eine kurze nachfrage zur schadenersatzpflicht von V gegen über T
Sehr geehrt Fragestellerin,
grundsätzlich besteht Haftung für etwiagen Schaden, der aus Pflichtverletzungen entsteht. Zusätzlich sind Gelder, die der Vormund für sich verwendet, zu verzinsen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -