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Vater + Gewalt + Sorgerecht

14. Mai 2006 18:08 |
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Familienrecht


Es steht seit 4 Jahren eine Anzeige gegen meinem Mann (Bezug, Haeuslichegewalt) bei der Polizei. Eine Einladung zum Gericht haben wir erhalten aber damals dann, habe ich die Anzeige zurueck gezorgen da, er mir versprochen hat, mich nicht mehr zu schlagen. Leider hat er trotzdem mich hin und wieder geschupst , wenn er Mal geaergert war. . Ich moechte mich trennen und nach einem Jahr mich scheiden lassen. Wir haben einen Kind zusammen. Meine Frage ist,

1.Anhand seines Verhaltens + Anzeige koennte es, im Fall eine Scheidung, eine negative Auswirkung seiner Seits, auf Anspruch auf das Sorgerecht fuer unser gemeinsames Kind geben?

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Durch die tätlichen Übergriffe des Ehemanns auf die Ehefrau kann sich unter Umständen eine mangelnde Erziehungseignung des Vaters ergeben. Allerdings ist dabei zunächst zu berücksichtigen, dass Sie (Ihrer Schilderung nach) den Strafantrag gegen Ihren Ehemann wegen der Körperverletzung zurückgenommen haben, so dass eine Verurteilung nicht erfolgt ist. Auch haben Sie derzeit nach Ihren Angaben wegen der aktuellen Vorfälle keinen Strafantrag gestellt.

Weiterhin ist es nach Ihrer Schilderung so, dass sich die Gewalttätigkeiten gegen Sie, jedoch nicht gegen das gemeinsame Kind richten. Soweit Sie (später) beantragen würden, dass das Gericht Ihnen die alleinige Sorge überträgt, würde in jedem Fall geprüft werden, wie das Verhältnis zwischen Vater und Kind sich gestaltet. Dabei kann der Umstand, dass der Vater Gewalt gegenüber der Mutter angewandt hat, natürlich die Entscheidung zu Ihren Gunsten beeinflussen. Kommt das Gericht jedoch zu dem Schluss, dass eine enge Bindung zwischen Vater und Kind besteht und stuft es die Gewalttätigkeiten des Vaters als insoweit nicht allzu schwerwiegend ein, so wäre die Übertragung der alleinigen Sorge auf die Mutter nicht unbedingt vorzunehmen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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