Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Grundsätzlich wäre vorab zu klären, ob die Ehe in Deutschland geschlossen wurde, da es hier auf Grund des Auslandbezuges zu erheblichen Problemen hinsichtlich des anzuwendenden Rechts kommen kann.
Bedauerlicherweise muss ich Ihnen mitteilen, dass hier erhebliche Zweifel an der Zuständigkeit der Deutschen Gericht bestehen, soweit die Ehescheidung und die Frage des Sorgerechts betroffen sind, da sowohl Sie, als auch Ihre Frau mit den Kindern, den ständigen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen haben.
Da sowohl Deutschland als auch Polen Mitgliedstaaten der EU sind, ist in diesem Fall nach Art. 1 Eheverordnung, diese anwendbar, die in ihrem Anwendungsbereich die Regeln über die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht nach § 606 a ZPO (deutsche Zivilprozessordnung) verdrängt und diesen vorgeht.
Nach Art. 2 Abs. 1 a und Art. 3 Abs. 1 EheVO sind die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern noch einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
In diesem Fall sind die polnischen Gericht zuständig, so dass eine Scheidung und Sorgerechtsstreit in Deutschland nicht erreicht werden kann.
Ohnehin käme nach deutschem Recht aller Voraussicht nach nur ein geteiltes Sorgerecht in Betracht.
Einer vollständigen Übertragung des Sorgerechts käme nur dann in Betracht, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorliege. Da hierzu keine weiteren Angaben vorliegen, kann eine abschließende Beurteilung nicht erfolgen.
Jedoch würde einer solchen vollständigen Übertragung des Sorgerechts auf Sie, das Wohl der Kinder entgegenstehen, wenn diese aus Ihrem gewohnten Umfeld herausgerissen würden, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt (Kindeswohlgefährdung).
Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Sie käme auch bei geteiltem Sorgerecht dennoch in Betracht, wenn beispielsweise die Kinder, wie Sie ausführen deutscher Staatsangehörigkeit sind und zudem mit der deutschen Muttersprache aufwachsen.
Auch die Frage nach einer Anfechtung der Gütertrennungsvereinbarung kann nicht abschließend beurteilt werden, da davon derzeit ausgegangen werden muss, dass polnisches Recht zur Anwendung kommt.
Nach deutschem Recht sieht der BGH den Zugewinnausgleich, was in Ihrem Fall bezüglich des Hauses gegeben wäre, am weitesten einer ehevertraglichen Regelung zugänglich.
Einen Ehevertrag mit Vereinbarung der Gütertrennung und Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einer Doppelverdienerehe mit unterschiedlich hohem Einkommen, wenn die Parteien bei Vertragsschluss keine konkreten Pläne verfolgten, hieran – etwa im Hinblick auf künftige gemeinsame Kinder – etwas zu ändern hielt der BGH für wirksam (FamRZ 2005, 185).
Es spricht aber einiges dafür, dass der notarielle Vertrag einer Anfechtung zugänglich ist, sofern sich herausstellt, dass durch den Vertrag etwas anderes bewirkt wird, als Ihnen mündlich bei den notariellen Gesprächen vorgegeben wurde.
In diesem Fall liegt eine arglistige Täuschung unter Ausnutzung Ihrer nicht vorhandenen polnisch sprachlichen Fähigkeiten vor, was zur Anfechtung berechtigt und auch Erfolg versprechen dürfte.
Auch nach polnischem Recht dürfte sich hier nichts anderes ergeben.
Ich weise jedoch darauf hin, dass selbst nach deutschem Recht zwischen der Zahlung des Kaufpreises für das Haus und der Eintragung ins Grundbuch als Eigentümer getrennt werden muss.
Auch wenn Sie den vollständigen Kaufpreis gezahlt haben, ist dies nicht gleichbedeutend damit, dass Sie auch Eigentümer werden. Sie hätten hier ggf. einen Zahlungs- oder Bereicherungsanspruch gegen Ihre Frau, sofern dieser dass Haus durch Sie nicht geschenkt oder anderweitig unentgeltlich zugewandt wurde.
Ich empfehle Ihnen in sich mit einem polnischen Kollegen in Verbindung zu setzen, der der deutschen Sprache mächtig ist, bzw. alternativ dazu, mit einem deutschen Kollegen mit Kenntnissen im polnischen Recht.
Bedauerlicherweise lässt sich derzeit kein günstigeres Ergebnis für Sie mitteilen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt