Sehr geehrter Fragesteller,
1.
grundsätzlich können Sie, wie in dem von Ihnen selbst gefundenen Urteil, einen Mitarbeiter fristlos kündigen, wenn er Firmendaten, die er nicht für betriebliche Tätigkeiten benötigt, nach Hause mitnimmt.
Das Sächsische LAG hat dabei die fristlose Küdigung damit begründet, dass das strafbare Entwenden einer Sache dem arbeitsvertragswidrigen und schuldhaften Kopieren von Daten aus dem Bestand des Arbeitgebers auf einen privaten Datenträger gleicht und somit als Grund für eine fristlose Kündigung angesehen werden kann.
Das strafbare Handlungen die sich gegen den Arbeitgeber richten, regelmäßig das Recht zur außerordentlichen Kündigung begründen ist allgemeine Spruchpraxis der Arbeitsgerichte. Das Problem beim Kopieren der Firmendaten ist, das idR keine strafbare Handlung vorliegt. Eine Gleichsetzung einer strafbaren Handlung und dem Kopieren von Firmendaten untermauert damit Ihren Standpunkt. Sie sollten daher mit den obigen Argumenten und dem Urteil des LAG dem Gericht Ihre Rechtsposition noch einmal erläutern.
2.
Das Ihre ehemalige Mitarbeiterin den gesamten Lohn einklagt ist üblich, da nur so eine Prüfung der gesamten Lohnforderungen durch das Gericht erfolgen kann.
Inwieweit die Lohnforderungen im Einzelnen berechtigt sind, kann von hier natürlich nicht beurteilt werden, nur soviel:
Grundsätzlich kann man in Arbeitsverträgen Vertragsstrafen vereinbaren, so wie Sie bei vorzeitiger verschuldeter Vertragsauflösung. Ob diese Vereinbarungen wirksam sind hängt davon ab, ob diese individuell ausgehandelt worden sind oder in einem Formularvertrag vorgegeben waren. Weiterhin kommt es auf die genaue Formulierung an. So hat das BAG geurteilt, dass die Formulierung: "schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung veranlasst"
zu wenig bestimmt und daher unwirksam ist.
3.
Grundsätzlich empfehle ich spätestens
wenn ein Rechtsstreit bei Gericht landet einen Rechtsanwalt zu konsultieren und sich vertreten zu lassen. Dieser hätte Sie dann auch vom Sinn und Zweck der Güteverhandlung aufklären können. Daher rate ich Ihnen einen Rechtsanwltskollegen Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Im Zweifel sparen Sie sonst an der falschen Stelle.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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