Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Zunächst ist zu prüfen, ob das KSchG in Ihrem Unternehmen zur Anwendung kommt. Dazu müsste man wissen, wie viele Personen im Unternehmen arbeiten.
Bei einem Kleinbetrieb haben Mitarbeiter keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. In § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG
ist geregelt, was ein Kleinbetrieb ist. In Betrieben in denen in der Regel fünf oder weniger Mitarbeiter ohne Berücksichtigung von Auszubildenden beschäftigt sind, finden die Regelungen zu sozialen Rechtfertigungen von Kündigungen keine Anwendung.
Allerdings gilt die 5 Leute Regel nicht für die Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat. Hier liegt die Grenze nach § 23 Absatz 1 Satz 3 KSchG
bei zehn oder weniger Mitarbeiter. Für Arbeitnehmer die also erst nach dem 31.12.2003 eingestellt worden sind und in dem Betrieb nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt werden, besteht also für diese Mitarbeiter kein Kündigungsschutz.
Wenn Sie also in einem Kleinbetrieb arbeiten, können Sie jederzeit ordentlich gekündigt werden, nach den in § 622 BGB
verankerten Fristen.
Fristlos können Sie auch in einem Kleinbetrieb nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden (außerordentliche oder fristlose Kündigung, § 626 BGB
. Vorliegend kommt es darauf an, ob die Gefahr besteht, dass Sie sich anstecken können. Ich habe gelesen, dass Gürtelrose bei Personen die bereits an Windpocken erkrankt sind nicht ansteckend ist. Wenn dies so wäre, ist meine Einschätzung, dass Ihr zu Hause bleiben eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigt, da Sie nicht berechtigt sind zu Hause zu bleiben.
Anders würde es aber liegen, wenn die Gefahr besteht, dass Sie sich anstecken können. Sie haben nämlich das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Der Arbeitgeber hat Ihnen gegenüber auch eine gewisse Fürsorgepflicht. "Zwingt" der Arbeitgeber Sie zum arbeiten, trotz Ansteckungsgefahr können Sie unter Umständen sogar einen Schmerzensgeld bzw. Schadenersatzanspruch gegen Ihren Arbeitgeber geltend machen, wenn Sie sich tatsächlich anstecken. Eine fristlose Kündigung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass Sie sich anstecken können.
Sollte der Arbeitgeber Sie fristlos kündigen und möchten Sie dagegen vorgehen müssen Sie unbedingt beachten, dass Sie die 3 Wochen Frist beachten. Das bedeutet, dass Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen müssen.
Wenn die Gefahr besteht, dass Sie sich anstecken können Sie zu Hause bleiben, da Sie das Recht auf körperliche Unversehrtheit haben. Wenn aber die Gefahr nicht besteht müssen Sie grundsätzlich auf der Arbeit erscheinen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Aber es besteht doch immer ein gewisser Prozentsatz der Möglichkeit sich doch anzustecken?
Trotz der angeblichen Immunität bei Windpocken.
Gilt der denn garnicht?
Ich bin medizinisch nicht so involviert um beurteilen zu können, wie hoch die Anstreckungsgefahr ist, bzw. ob Ansteckungsgefahr gegeben ist. Solle es so sein, dass es einen gewissen Prozentsatz bzgl der Ansteckungsgefahr gibt, wird es meiner Einschätzung darauf ankommen, wie hoch das Risiko ist. Wenn das Risiko verschwindend gering ist, besteht ist es grundsätzlich zumutbar im Betrieb zu erscheinen. Wenn das Risiko erhöht ist, z.b. mehr als 10 % sieht dies unter Umständen schon anders sein. Hierzu ist es empfehlenswert einen Arzt zu konsultieren. Wenn der Arzt rät zu Hause zu bleiben, sollten Sie dies tun. Ansonsten ist es empfehlenswert die Arbeit aufzusuchen, da sonst die fristlose Kündigung droht.
Sie können aber auch versuchen sich mit dem Arbeitgeber dahingehend zu einigen, dass Sie in einem anderen Raum oder aber von zu Hause aus arbeiten, vielleicht lässt er sich darauf ein.