Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich gerne beantworte.
1.
Entscheidend ist (natürlich) die genaue Vereinbarung des Umgangsrechts zwischen Ihnen und Ihrem Kind. Denn diese entscheidet primär über Art und Häufigkeit es Umgangs. Hier lässt Ihr Sachverhaltsbericht einerseits noch Fragen offen. Anderseits ist der familiengerichtlichen Rechtsprechung kein „punktgenauer“ Umfang des Umgangs zu entnehmen, was ob der Vielgestaltigkeit der Konstellationen aber auch nicht verwundert.
Ihre Chancen, in der Zukunft gegebenenfalls eine vorteilhaftere Regelung durchzusetzen, können deshalb m.E. –leider- nicht sicher beurteilt werden.
2.
Hinsichtlich Ihres Anliegens, "Ausgleich/Ersatz" der (verlorenen) Tage zu verlangen, die Ihnen durch den Urlaub der Mutter verloren gehen“, sehe ich ebenfalls keine wirklich sichere rechtliche Grundlage. Denn hierfür etwas müsste ich mehr hinsichtlich der zugrunde liegenden Vereinbarung wissen.
Unter diesem Vorbehalt scheint aber einiges dafür zu sprechen, dass Sie den urlaubsbedingt „ausgefallenen“ Kindeskontakt kompensieren können. Denn Besuchsregelungen sind auf jeden Fall auch ohne erneute Absprache von sich aus an veränderte Umstände vernünftig anzupassen (so OLG Stuttgart, FamRZ 01, 932
).
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst etwas weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Sehr geehrter Herr Dr. Schimpf,
ihre Antwort insb. zu meiner zweiten Frage ist mir nicht ganz klar.
Sie sagen auf der einen Seite, dass sie keine wirklich sichere rechtliche Grundlage für einen Ausgleich sehen, weil sie mehr über die zugrunde liegende Vereinbarung wissen müssen. Welche weiteren Informationen benötigen sie denn hier ???
Danach sagen sie aber, dass es unter diesem Vorbehalt doch einiges dafür zu sprechen scheint, dass man den urlaubsbedingten ausgefallenen Kontakt kompensieren kann.
Es gibt keine weitere Vereinbarung, als die Regelung: alle zwei Wochen ist das Kind bei mir (von Freitag bis Sonntag) und einmal die Woche abends von z.B. 18.00 bis 20.00 Uhr. Diese Regelung ist von der Mutter und mir (ohne Anwälte und Gerichte) so vereinbart worden.
Was mich interessiert ist die Frage, ob der ausgefallene Kontakt einfach ersatzlos von der Mutter gestrichen werden kann (weil das vielleicht gängige Praxis oder die Regel ist), oder ob hier (auch im Interesse des Kindes) ein Ausgleich zu suchen ist. Denn so verstehe ich auch ihre Antwort, dass Besuchsregelungen auf jeden Fall an veränderte Umstände (z.B. der Urlaub) vernünftig anzupassen sind.
Wenn ich auch "das Recht" habe, mit meinem Kind in Urlaub zu fahren, (nach der scheinbar gängigen Ferienaufteilung: Hälfte Mutter, Hälfte Vater), und ich dieses Recht im Moment aber nicht ausüben kann, dann sollte mir doch zumindest die Kompensierung des ausgefallenen Kontakts zustehen.
Vielen Dank für Ihre Mühe.
mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Herr S.,
danke für Ihre Nachfrage. Es gibt hinsichtlich des Ausgleichs der nicht in Anspruch genommenen Betreuungszeiten leider kaum „punktgenaue“ Rechtsprechung. Ich kann deswegen nur meine vorsichtig optimistische Einschätzung Ihres Anliegens wiederholen. Demnach meine ich (weiterhin), dass ausgefallener Kontakt nicht per se ersatzlos von der Kindesmutter gestrichen werden kann.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de