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Urlaubsanspruch bei eigener Kündigung- Dringend

28. März 2006 23:20 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

ich habe selbst zum 15.04.2006 gekündigt. Bis dahin habe ich noch einen Urlaubsanspruch von 7,5 Tagen. Mein Arbeitgeber möchte mir diesen Urlaub aber nicht gewähren, sondern wegen dringender betrieblicher Gründe auszahlen. Nähere Erläuterung der Gründe lehnt der Arbeitgeber ab. Betriebliche Gründe hat er auch in der Vergangenheit immer wieder aufgeführt, wenn es um Urlaubsplanung ging. Ich denke, er will sich für meinen Kündigung so "rächen". Wie kann ich meinen Urlaubsanspruch durchsetzen? Was passiert, wenn ich einfach von der Arbeit fernbleibe? Ich hatte dieses Jahr noch keinen Urlaub und werde bedingt durch Urlaubssperre beim neuen Arbeitgeber nicht vor November Urlaub bekommen. Habe ich keinen Anspruch auf Erholung??

Vielen Dank.

28. März 2006 | 23:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sofern der Arbeitgeber keine dringenden betrieblichen Gründe hat, die Ihrem Urlaubsanspruch entgegenstehen, darf er Ihnen den Urlaub nicht verweigern. Ihren Urlaubsanspruch werden Sie aber nicht eigenmächtig durchsetzen dürfen, sondern werden zuvor den Arbeitgeber gerichtlich im Wege der Leistungsklage, oder durch einstweilige Verfügung, dazu verurteilen lassen müssen, Ihnen den Urlaub zu gewähren. Dies hat allerdings den Nachteil, daß Sie, sofern Sie sich dazu anwaltlicher Hilfe bedienen, die anfallenden Anwaltskosten selbst tragen müssen, da es im Arbeitsgerichtsverfahren in erster Instanz keine Kostenerstattung gibt.

Bleiben Sie eigenmächtig der Arbeit fern, setzen Sie sich der Gefahr von Schadensersatzansprüchen oder sogar einer berechtigten fristlosen Kündigung aus. Es gilt nämlich folgendes: Tritt der Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub an, so verletzt er damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten und ein solches Verhalten ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen. Der Arbeitnehmer, der sich selbst beurlaubt, verletzt nicht eine bloße Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, er verletzt vielmehr die Hauptpflicht zur Arbeitsleistung, von der er mangels einer Urlaubsbewilligung durch den Arbeitgeber nicht wirksam entbunden ist.

Ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, besteht nach der Rechtsprechung des BAG - wegen der Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung des Urlaubsanspruches - ausdrücklich nicht.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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