Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie dürfen eine längere Kündigungsfrist gewähren, als § 622 BGB
vorsieht.
Sie dürfen den Kündigungstermin nach hinten schieben. Sie können auf die gesetzliche Kündigungsfrist verzichten (BAG, Urt. v. 16.10.1987– 7 AZR 204/87
).
Ihre sog. frühzeitige / zu frühe Kündigung (um gerade einmal zwei Monate) ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Der Arbeitnehmer könnte aber selbst kündigen und damit das Arbeitsverhältnis früher beenden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 30.10.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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