Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie dürfen eine längere Kündigungsfrist gewähren, als § 622 BGB
vorsieht.
Sie dürfen den Kündigungstermin nach hinten schieben. Sie können auf die gesetzliche Kündigungsfrist verzichten (BAG, Urt. v. 16.10.1987– 7 AZR 204/87
).
Ihre sog. frühzeitige / zu frühe Kündigung (um gerade einmal zwei Monate) ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Der Arbeitnehmer könnte aber selbst kündigen und damit das Arbeitsverhältnis früher beenden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.10.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163030
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: