Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Ende des Arbeitsvertrages kann im Vertragstext derart erwähnt sein - bei Rentenzahlung", ergibt sich aber ansonsten auch aus anderen Regelungen, im Einzelnen:
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter oder zeitlich begrenzter Erwerbsminderung ist - ebenso wie bei Erreichen einer Altersgrenzeund Bezug von Rente wegen Alters - gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Arbeitsverhältnis endet aus vorgenannten Anlässen jedoch dann, wenn dies in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder eben im Arbeitsvertrag ausdrücklich so vorgesehen bzw. vereinbart ist.
So gibt es häufig Regelungen dergestalt, wonach das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wurde, endet, was hier zu prüfen wäre.
Für die vergangene Zeit gilt:
Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs etc. ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.
Das gilt auch für das Urlaubsentgelt, ggf. mit entsprechender Berücksichtigung bei der Rente wegen Erwerbsminderung.
Problem wird jedoch in aller Regel folgendes sein:
In aller Regel unterliegen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sehr kurzen arbeitsvertraglichen beziehungsweise tarifvertraglichen Ausschlussfristen von wenigen Monaten, was in Ihrem Arbeitsvertrag beziehungsweise im einschlägigen Tarifvertrag enthalten sein dürfte.
Diese gelten schon für die außergerichtliche Geltendmachung.
Nichtsdestotrotz können Sie die Forderung trotzdem geltend machen und die Reaktion Ihres Arbeitgebers abwarten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Ich möchte noch erwähnen dass ich seit September 2000 bei der Firma beschäftigt und die Rente habe ich seit April 2010. das Arbeitsverhältnis besteht noch und mein Tarif ist nach dem katholischen Kirchenrecht. Der Urlaub muss bis Ende des Jahres genommen werden steht im Vertrag.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Urlaub, der nicht mehr genommen werden kann, ist abzugelten und entgeltlich zu leisten.
Etwas anderes ist zusätzlich (tarif-)vertraglich gewährtes Urlaubsgeld.
Für beides wird die oben erwähnte Ausschlussfrist gelten, denn die kirchlichen Regelwerke lehnen sich an Tarifregelungen von Bund und Ländern an.
Das heißt, Sie können nur für wenige Monate rückwirkend etwas geltend machen, wenn sich Ihr Arbeitgeber auf die Ausschlussfrist berufen sollte.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt