Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Urlaubsanspruch bei Rente wegen voller Erwerbsminderung

13. April 2015 15:49 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bekomme seit April befristet Rente wegen voller Erwerbsminderung. Jetzt habe ich am 23. März 2015 einen Bescheid bekommen, dass meine Rente ab 1.7.2015 auf unbestimmte Dauer ist. Auch habe ich seit Oktober 2010 50 % Schwerbehinderung, ebenfalls unbefristet.
Im Oktober 2010 habe ich meinem Arbeitgeber informiert, dass mir Urlaubsgeld auch während der Erwerbsminderung zusteht.
Wie kann ich jetzt mein Urlaubsgeld von meinem Arbeitgeber beantragen.
Endet mein Arbeitsvertrag ab den Zeitpunkt der Erwerbsminderungsrente auf unbestimmte Zeit?
Mit freundlichen Grüßen

13. April 2015 | 18:58

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Ende des Arbeitsvertrages kann im Vertragstext derart erwähnt sein - bei Rentenzahlung", ergibt sich aber ansonsten auch aus anderen Regelungen, im Einzelnen:

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter oder zeitlich begrenzter Erwerbsminderung ist - ebenso wie bei Erreichen einer Altersgrenzeund Bezug von Rente wegen Alters - gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Arbeitsverhältnis endet aus vorgenannten Anlässen jedoch dann, wenn dies in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder eben im Arbeitsvertrag ausdrücklich so vorgesehen bzw. vereinbart ist.

So gibt es häufig Regelungen dergestalt, wonach das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wurde, endet, was hier zu prüfen wäre.

Für die vergangene Zeit gilt:
Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs etc. ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.

Das gilt auch für das Urlaubsentgelt, ggf. mit entsprechender Berücksichtigung bei der Rente wegen Erwerbsminderung.

Problem wird jedoch in aller Regel folgendes sein:
In aller Regel unterliegen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sehr kurzen arbeitsvertraglichen beziehungsweise tarifvertraglichen Ausschlussfristen von wenigen Monaten, was in Ihrem Arbeitsvertrag beziehungsweise im einschlägigen Tarifvertrag enthalten sein dürfte.

Diese gelten schon für die außergerichtliche Geltendmachung.

Nichtsdestotrotz können Sie die Forderung trotzdem geltend machen und die Reaktion Ihres Arbeitgebers abwarten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 13. April 2015 | 19:27

Ich möchte noch erwähnen dass ich seit September 2000 bei der Firma beschäftigt und die Rente habe ich seit April 2010. das Arbeitsverhältnis besteht noch und mein Tarif ist nach dem katholischen Kirchenrecht. Der Urlaub muss bis Ende des Jahres genommen werden steht im Vertrag.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. April 2015 | 22:13

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Urlaub, der nicht mehr genommen werden kann, ist abzugelten und entgeltlich zu leisten.

Etwas anderes ist zusätzlich (tarif-)vertraglich gewährtes Urlaubsgeld.

Für beides wird die oben erwähnte Ausschlussfrist gelten, denn die kirchlichen Regelwerke lehnen sich an Tarifregelungen von Bund und Ländern an.

Das heißt, Sie können nur für wenige Monate rückwirkend etwas geltend machen, wenn sich Ihr Arbeitgeber auf die Ausschlussfrist berufen sollte.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(3181)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER