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Urlaubsanspruch bei Kündigung am 16.6

6. Juli 2016 17:32 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite als angestellter Facharzt in einem MVZ. Ich habe am 16.6.2016 mein Arbeitsverhältnis zum 31.8.2016 fristgerecht gekündigt. Mein Jahresurlaubsanspruch beträgt 30 Tage. Zum Oktober 2016 eröffne ich eine eigene Praxis, bin dann also selbständig. Meine Frage bezieht sich auf den mir zustehenden Urlaub:
Steht mir ein Urlaubsanspruch bis Ende August zu oder für das ganze Jahr 2016?

Vielen Dank!

6. Juli 2016 | 18:13

Antwort

von


(2736)
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26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich unterstelle zunächst, dass Sie bereits zu Jahresbeginn bei dem Arbeitnehmer angestellt waren und damit die Wartefrist erfüllt haben. Wenn Sie nun in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheiden, haben Sie Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindest-Urlaubsanspruch von 24 Werkstagen (einschließlich Samstag, siehe § 3 Abs.2 BUrlG ) bzw. 20 Arbeitstagen bei einer 5-Tagewoche, also jeweils 4 Wochen. Hiervon kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden, § 13 BUrlG . Haben Sie aus Ihrem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem anwendbaren Tarifvertrag einen höheren Urlaubsanspruch, besteht bei einen Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte grundsätzlich Anspruch auf diesen gesamten Urlaub.

In Hinblick auf den über den gesetzlich vorgesehenen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub kann aber vertraglich etwas Abweichendes geregelt werden, was in der Praxis auch regelmäßig geschieht. Üblich ist eine Zwölftelregelung, also 1/12 des Jahresurlaubs je angefangenem Monat. Für den Fall des Ausscheidens nach dem 30.06. ist eine solche Zwölftelregelung zulässig; allerdings nur für den Urlaubsanspruch, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht.

Insoweit greift das Günstigkeitsprinzip, woraus folgt: Ist der Urlaubsanspruch nach der Zwölftelung geringer als der gesetzlich zustehende Mindesturlaubsanspruch, so ist mindestens dieser gesetzliche Anspruch zu gewähren. Ist der Urlaubsanspruch nach Zwölftelung höher als der gesetzliche Mindestanspruch, so ist der höhere Urlaubsanspruch aus der Zwölftelung zu gewähren. Bei einem Ausscheiden Ende August würde dies aber keine Rolle spielen, da bei beiden Varianten 20 Urlaubstage das Ergebnis wären.

Zusammengefasst: Ohne abweichende vertragliche Regelung haben Sie Anspruch auf die vollen 30 Tage, bei Zwölftelregelung oder vergleichbarer Vereinbarung Anspruch auf 20 Tage (bei 5-Tagewoche).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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