Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetz, welche die Anzahl der Tage von Erholungsurlaub der Arbeitnehmer regeln, zwingendes Recht sind. Zu lasten des Arbeitnehmers darf von diesen Bestimmungen nicht abgewichen werden. Der Passus, der in Ihrem MTV vereinbart worden ist, deckt sich mit § 5 Abs. 1 c BUrlG
. Insofern haben Sie für jeden Monat, in welchem Sie beschäftigt sind, Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie in der ersten Jahreshälfte ausscheiden. Da Sie hier am 31. August ausscheiden, steht Ihnen gemäß § 4 BUrlG
der volle Urlaubsanspruch zu. Da Sie bereits vier Urlaubstage genommen haben, können Sie noch 21 Urlaubstage gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weiterhelfen und würde mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die verständliche Information.
Ich teile auch die Ansicht und auch meine Recherchen im Internet bestätigten das.Nur wurde ich durch die Aussage der Arbeitgebers sehr verunsichert.Wahrscheinlich ist es eine Masche von denen um natürlich so wenig wie möglich zu zahlen.
Also kann ich bedenkenlos nun diese Forderung, wenns darauf ankommt auch gerichtlich geltend machen.Àusschlussfrist halte ich natürlich ein.
Eine Frage noch:
Wenn ich mich nun innerhalb der Kündigungsfrist befinde,ich jedoch Urlaub genommen habe, aber krank werde, ruhen dann diese Urlaubstage wie gehabt?
Einfache Antwort genügt bei diesem kleinen Einsatz :-)
Besten Dank und schöne Grüsse
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können Ihren Urlaubsanspruch bedenkenlos und wenn notwendig auch gerichtliche geltend machen. Falls Sie während Ihres Urlaubs erkranken, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet (s. § 9 BUrlG
).
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt