Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten. Hierbei gehe ich mangels weiterer Informationen davon aus, dass kein Tarifvertrag anwendbar ist.
1.) Urlaubsabgeltung
Sie haben als Arbeitnehmer nach Bundesurlaubsgesetz bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach dem 30.06. den vollen Anspruch auf Jahresurlaub (Umkehrschluß aus § 5 Absatz 1 c) BurlG). Der Mutterschutz nach Mutterschutzgesetz unterbricht auch das Arbeitsverhältnis nicht, so das Sie in dieser Zeit trotzdem weiter den Anspruch erwerben. Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2015 in einer Entscheidung klargestellt, dass Elternzeit einer Arbeitnehmerin nicht den Erwerb des Urlaubsanspruchs an sich wegfallen lässt.
Es bleibt lediglich die Kürzungsbefugnis des Arbeitsgebers aus § 17 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) (Urteil vom 19.5.2015, 9 AZR 725/13
). Darüber hinaus kann die Kürzungserklärung wirksamnur im noch bestehenden Arbeitsverhältnis erklärt werden. Wenn Sie also bereits ausgeschieden sind und dann die Abgeltung verlagen, kann Ihnen der Arbeitgeber keine Kürzung mehr entgegenhalten.
Die Kürzungsbefugnis stammt aber aus dem BEEG. Wenn Sie also tatsächlich direkt im Anschluss an die Mutterschutzzeit Ihr Arbeitsverhältnis beenden, dann kann überhaupt nicht gekürzt werden.
Ich gehe nach Ihrer Sachverhaltsschilderung daher davon aus, dass Ihnen der volle Jahresanspruch gekürzt um eventuell bereits genommene Tage zusteht.
2.) Bonuszahlung
Grundvoraussetzung für eine Bonuszahlung ohne Zielvereinbarung ist, dass entweder der Arbeitgeber allein die Vorgabepflicht und das -recht hat oder dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen und für das relevante Jahr der Arbeitgeber trotz hinreichender Aufforderung des Arbeitnehmers nicht tätig geworden ist. Kurz gesagt, wenn Sie als Arbeitnehmer keine Schuld am fehlenden Ziel haben, dann ist die Bonusregelung typischerweise als Schadensaersatzanspruch auszulegen. Das Bundesarbeitsgericht gibt in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2007 (Az. 10 AZR 97/07
) aber auch klar mit auf den Weg, dass Mitverschuldne des Arbeitnehmers zur Kürzung des Anspruchs führt.
Dies vorausgeschickt gehe ich für Ihre Frage davon aus, dass Sie tatsächlich einen Schadensersatzanspruch wegen schuldhaftem Unterlassen der Zielvereinbarung haben und eine ratierliche Berechnung für früheres Ausscheiden vereinbart wurde.
Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag mag zwar mit einer Frist bereits früher gekündigt worden sein, Sie haben aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag gegen den Arbeitgeber. Er endet damit mit Ablauf des letzten Tages der Kündigungsfrist. Die ratierliche Zahlung wäre damit auf den 30.09.2017 zu berechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 08.03.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Trostbrücke 1
20457 Hamburg
Tel: 040/80 80 65 200
Web: http://www.insolvenz.hamburg
E-Mail:
Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Pieperjohanns,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Kurz meine Rückfragen zur Kürzungsbefugnis des Arbeitsgebers aus § 17 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) (Urteil vom 19.5.2015, 9 AZR 725/13):
Ich werde ca. 1 Woche nach meinem Mutterschutz in Elternzeit gekündigt. Da ich sozuagen nur noch ganz kurz in Elternzeit bin, kann der Arbeitgeber somit auch nicht kürzen. Habe ich das richtig verstanden?
Der Anspruch auf volle Auszahlung des Urlaubs besteht prinzipiell immer, wenn man im 2. Quartal gekündigt wird oder kann mein AG darauf bestehen, dass ich nur eine anteilige Auszahlung bis zur Kündigung erhalte? Bisher haben alle ausgeschiedenen Mitarbeiter, nur den Urlaub bis zum Ausscheiden erhalten!! In der Urlaubsbescheinigung wurde jedoch der Jahresresturlaub für den neuen AG bestätigt. Dies würde bei mir ja in Elternzeit keinen Sinn mehr machen. Meinen Resturlaub könnte ich somit nicht mehr aufbrauchen.
Vielen Dank für Ihre erneute Hilfe!
Sehr geehrter Fragesteller,
die Kürzungsbefugnis bezieht sich nur auf volle Monate tatsächlich genommene Elternzeit und besteht bis zum Ablauf der Kündigungsfrsit. Danach kann sie nicht mehr ausgeübt werden. Für Sie bedeutet das, bis zum 30.09.2017 theoretisch ja und praktisch nein, weil kein voller Monat. Nach dem 30.09.2017 überhaupt nicht mehr.
Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs gilt Bundesurlaubsgesetz, es sei denn ein Tarifvertrag sagt anderes (§ 13 BUrlG
). Daneben müssen Sie für den Urlaubsanspruch zwischen Kündigungserklärung(schreiben) im 2. Quartal und Ende der Frist im 2. Quartal unterscheiden. Derjenige, dessen Frist bereits im 2. Quartal abgelaufen ist, und für den BUrlG gilt, der bekommt nur anteilig. Derjenige, dessen Frist nach dem 30.06. ausläuft und für den BUrlG gilt bekommt voll.
Die Übertragung des Restes auf einen anderen Arbeitgeber ist zulässig und gilt damit als Gewährung des vollen Urlaubs.
Für Sie gilt, dass Sie nach Ende der Kündigungsfrist die Auszahlung verlangen können, weil Sie eben nicht neu beschäftigt sind und das Aufsparen sinnlos ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns
PS: Würden Sie mir bitte eine Bewertung schreiben? Vielen Dank.