Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn Sie alles richtig machen wollen, sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt beauftragen und nichts mehr ohne dessen Rückversicherung veranlassen.
Ansonsten gilt:
1. Unterschreiben Sie nichts, ohne es vorab juristisch überprüft zu haben. Vor allem keinen Aufhebungsvertrag. Lassen Sie sich einen Entwurf übergeben und gehen Sie spätestens mit diesem zu einem Anwalt Ihres Vertrauens.
2. Die mündliche Freistellung führt dazu, dass Sie zu Hause bleiben können und trotzdem weiter Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung haben. Auch Urlaub geht hierdurch nicht verloren. Sie haben jedoch keinen Nachweis für die Freistellungserklärung und gehen das Risiko ein, dass Ihnen Arbeitsverweigerung vorgeworfen wird, insbesondere wenn der Chef nicht selbst gehandelt hatte. Melden Sie sich daher sofort schriftlich beim Arbeitgeber und bieten Sie Ihre Arbeitskraft weiterhin an. Bitten Sie um schriftliche Mitteilung, ob die Freistellung weiter gilt oder Sie am Arbeitsplatz erscheinen sollen.
3.Außerdem hätten Sie die Möglichkeit, gegen die Freistellung vorzugehen und Ihren Beschäftigungsanspruch gegen den Arbeitgeber gerichtlich durchzusetzen. Ob das tunlich ist, sollten Sie jedoch mit einem Anwalt besprechen.
4. Eine Kündigung kann nur schriftlich durch die zuständige Person ausgesprochen werden. Sobald eine Kündigung zugeht, läuft in der Regel eine dreiwöchige Frist, innerhalb derer Sie Kündigungsschutzklage erheben müssen, wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren wollen.
5. Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung kann immer ausgehandelt werden, Sie haben hierauf jedoch keinen gesetzlichen Anspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt