Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG
muss der Urlaub bis spätestens zum Ablauf von drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Hierauf beruft sich vermutlich Ihr Arbeitgeber. Dies gilt aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, wenn der Urlaub wegen Krankheit eben nicht genommen werden kann. Daher sind Ihre Urlaubsansprüche nicht verfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 19.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
19.09.2014 | 08:15
Also habe ich bis zur Kündigung zum 31.12.14 Anspruch auf den kompletten Urlaub von 2013 und 2014? Mein Arbeitgeber darf aufgrund des von Ihnen genannten Gesetzes keinen Urlaub streichen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19.09.2014 | 09:28
... Ja, der Urlaub für 2013 und 2014 ist nach der geltenden Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10
) nicht verfallen, Ihr Arbeitgeber muss Ihnen diesen noch gewähren.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin