Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage beantworten:
Grundsätzlich gelten auch für Minijober die gleichen Bedingungen, wie für Vollzeitbeschäftigte. Minijober dürfen aus Para. 4 TzBfG nicht wegen Ihrer Teilzeit schlechter behandelt werden.
Daher ist zur Berechnung Ihrer wöchentlichen Arbeitstage Stundenzahl maßgeblich. Bei einer 5-Tage-Woche wird man in der Regel von 8h täglicher Arbeitszeit ausgehen können.
Dies wäre auf Ihre durchschnittliche Woche herunter zu brechen.
Da abgefangene Tage aufzurunden sind, ist davon auszugehen, dass Sie durchschnittlich zwei Wochenarbeitstage haben. Um eine Woche frei zu nehmen, bedarf es also zwei Urlaubstage.
Hier berechneen sich die zu verwendenden Urlaubstage auch nicht jeden Monat aufs neue, sondern orientieren sich am Durchschnitt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Ist es nicht auch so, dass die Urlaubstage im Durchschnitt so berechnet werden müssen, dass insgesamt 4 Wochen Urlaub im Jahr herauskommt? Ein Vollzeitmitarbeiter hat mindestens 24 Tage bzw. 4 Wochen Urlaub im Jahr. Muss genau dasselbe nicht auch für Minijobber/Teilzeitler gelten wegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz? Mir geht es dabei um die 4 Wochen - diese müssen doch gewährleistet werden?
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Die 24 Urlaubstage beziehen sich auf eine 6-Tage-Woche, Sie arbeiten im Durchschnitt eine 2-Tage-Woche, können also nur anteilig Urlaub geltend machen.
Anspruch auf den ganzen gesetzlichen Mindesturlaub ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Dieser kann sich immer nur an den gearbeiteten Tagen orientieren.
Mit freundlichen Grüßen