Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Da Ihnen eine konkrete Zuweisung von Arbeitstagen derzeit nicht möglich ist empfehle ich Ihnen schlicht die Formulierung, dass sich der Urlaubsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften richtet.
Die konkrete Berechnung des Urlaubes, soweit er dann von Ihrem Arbeitnehmer bzw. Ihrer Arbeitnehmerin beantragt würde, erfolgt wie nun dargestellt:
Da der Gesetzgeber in § 3
des Bundesurlaubsgesetzes vom Prinzip des Tagesurlaubs ausgeht, kann der Urlaub nicht stundenweise errechnet und auch nicht stundenweise gewährt werden. Die Basis bilden also die gearbeiteten Arbeitstage.
Die gesetzliche Anordnung sieht auf der Basis einer Arbeitswoche von Montag bis Samstag einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen vor.
Wird die Arbeitszeit Ihrer Aushilfe, wovon ich derzeit ausgehe, nicht in jeder Woche gleich verteilt sein, so ist für die Urlaubsberechnung von der Jahresarbeitszeit auszugehen. Beispielsweise entspricht eine 6-Tage Woche einer Anzahl von Arbeitstagen in Höhe von 312 Tagen.
Die hier nun anzusetzende Formel lautet:
Anzahl der gesetzlichen Urlaubstage geteilt durch die Jahreswerktage und multipliziert mit den Arbeitstagen der Aushilfe:
Konkretes Beispiel:
In Ihrem Unternehmen gilt eine 5-Tage Woche (dies entspricht einem gesetzlichen Urlaub von 20 Werktagen), die Aushilfe arbeitet 82 Tage. Die Berechnung für die Aushilfe:
Anzahl der gesetzlichen Urlaubstage: 20 (24:6 x 5)
Anzahl der Jahreswerktage: 260 (52 x 5)
Arbeitstage Aushilfe: 82
20:260 x 82 = 6,3 Urlaubstage
Bitte beachten Sie abschließend, dass diese Webseite dazu dient, Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung zu geben.
Außerdem kann das Fehlen oder Hinzufügen wesentlicher Angaben im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen.