Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die Erstattung von Mehraufwendungen im Rahmen doppelter Haushaltsführung setzt voraus, dass der Hausstand i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
der Erst- und Hauptwohnsitz ist. Dies wird nicht allein dadurch bestimmt, ob sich Freunde und Familie im näheren Umkreis befinden. Vielmehr richtet sich dies auch nach der Einrichtung und den sonstigen Umständen.
Bei einer Untervermietung von Montag bis Freitag kann das Finanzamt die Ansicht vertreten, dass Wohnung A nicht mehr Ihren Lebensmittelpunkt darstellt, sondern diese vielmehr zum Lebensmittelpunkt des Untermieters geworden ist. grundsätzlich setzt nämlich eine doppelte Haushaltsführung voraus, dass die wesentlichen "Nichtarbeitszeiten" also auch der Urlaub und Feiertag am Hauptwohnsitz im Hausstand verbracht werden, bei der geplanten vertraglichen Gestaltung bin ich hier skeptisch. Es stellt sich dann die Frage, ob hier eine Eingliederung in einen fremden Haushalt vorliegt. Rechtssicher kann dies hier nicht beantwortet werden.
Damit Sie hier jedoch Sicherheit erhalten können, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt und begehren Sie eine verbindliche Auskunft. Dann überprüft das Finanzamt den von Ihnen geplanten Sachverhalt, wahrscheinlich haben Sie hierzu auch den geplanten Mietvertrag vorzulegen.
An diese Einschätzung ist das Finanzamt dann auch gebunden.
Dieser Weg über die verbindliche Auskunft durch das Finanzamt halte ich auch deswegen für zwingend erforderlich, da Sie nur hierdurch die Sicherheit erhalten, keine Steuerstraftat zu begehen.
Rechtsprechung zu genau dieser Frage konnte ich leider nicht finden.
Wenn das von Ihnen vorgeschlagene Modell die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung nicht tangieren würde, so wären die hierdurch erzielten Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären.
Die Höhe der hieraus erzielten Einkünfte spielen dann keine Rolle mehr.
Ich wiederhole jedoch nochmals, in dem von Ihnen beschriebenen Fall führt an einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt unter Beurteilung aller vom Finanzamt für relevant erhaltenen Umstände kein Weg vorbei, da zu viele Risiken drohen - das Begehen einer Steuerstraftat, der Verlust des Werbungskostenabzugs...
Bitte beachten Sie, dass diese Webseite und der damit verbundene Service lediglich eine Erstberatung bieten soll und damit eine ausführliche Beratung nicht ersetzen kann und will.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Jan-Torben Callsen, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort,
ich habe jedoch noch eine Verständnisfrage zu Ihren Ausführungen.
Mir ist nicht ganz klar, inwiefern eine Steuerstraftat begangen werden könnte, wenn bei der Steuererklärung Mieteinnahmen aus Untervermietung zur Kostendämpfung der doppelten Mietbelastung einerseits und darüber hinaus Werbungskosten gemäß doppelter Haushaltsführung andererseits beantragt würden. Nach meinem Empfinden würde doch hierbei kein Sachverhalt versteckt oder gegenüber dem FA verschwiegen. Das Finanzamt könnte doch dann prüfen, ob beides möglich ist und wenn nicht, die doppelte HHF einfach ablehnen.
Verstehe ich Sie richtig, dass bereits das Einreichen einer solchen Steuererklärung problematisch wäre, weil das FA dies als versuchte Täuschung o.ä. angesehen könnte und deshalb eine Straftat begangen würde?
Wenn ich das Finanzamt also vor Abgabe der Steuererklärung frage und mich bei Ablehnung von doppelter HHF für den Weg der Untervermietung entscheide und dann auch nur diese bei der Steuererklärung angebe und keine doppelte HHF beantrage, wäre das rein rechtlich also der bessere, weil "saubere" und sichere Weg bei dem mir keine Nachteile entstehen können?
Ich will auf keinen Fall in Schwierigkeiten kommen oder etwas herumtricksen. Ich möchte im Rahmen der Steuererklärung lediglich das Beantragen, was im Zusammenhang mit der beruflich bedingten Zweitwohnung rechtlich zulässig und für mich am günstigsten ist.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
tatsächlich, so ist es. Wenn durch den von Ihnen verfolgten Plan die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung nicht mehr vorliegen, sie aber gleichwohl den Werbungskostenabzug nutzen, so kann schon hier eine Steuerstraftat verwirklicht sein, zwar nicht vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig.
Sie schlußfolgern auch sehr zutreffend, genau aufgrund dieser Gefahr rate ich zur Einholung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt, weil Sie nur hierdurch eine absolute Rechtssicherheit erhalten und keine Nachteile mehr entstehen können, soweit Sie sich an das Ergebnis des Finanzamtes halten.
Ich hoffe, damit Ihre Nachfrage ausreichend beantwortet zu haben.