Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen dieses Mediums anhand des Einsatzes und kanppen Sachverhaltes wie folgt beantworte:
Ihre Renovierungskosten 2007 können Sie als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Sie erzielen bereits ab 2007 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Unter Einkünfte versteht das Einkommensteuergesetz der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Mieteinnahmen
- Werbungskosten
= Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einnahmen (Miete) erzielen Sie erstmals ab 2008. Da Sie in 2007 noch keine Einnahmen haben, demgegenüber mit Renovierungskosten belastet sind, fallen Ihre Vermietungseinkünfte in 2007 demnach negativ aus. Diese können Sie mit anderen positiven Einkünften (zB als Angestellter) verrechnen.
Freundliche Grüße
Jörg Gössler LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
www.goessler.eu
Rückfrage vom Fragesteller
23.03.2008 | 12:28
Danke für die schnelle Antwort.
Muss man nicht "entgeltliche" (Miet-)Einnahmen erzielen um Werbungkosten geltend zu machen?
Auszug WISO:
Für Wohnraum, der anderen Personen verbilligt (unentgeltlich)überlassen wird, müssen die Aufwendungen in einen auf die entgeltliche Überlassung entfallenden Anteil und einen auf die unentgeltliche Überlassung entfallenden Anteil aufgeteilt werden. Die auf die entgeltliche Überlassung
entfallenden Aufwendungen dürfen als Werbungskosten abgezogen werden.
Schönes Osterfest
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23.03.2008 | 13:31
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Zeit, in dem Sie Ihrem Vater die Wohnung unentgeltlich überlassen haben, können Sie keine Werbungskosten mangels Einkunftserzielungsabsicht geltend machen.
Es kommt auf die Art der Renovierung an, ob und wie diese steuerlich geltend gemacht werden können. Handelt es sich hierbei um Erhaltungsaufwand, können diese, die nach dem Tod Ihres Vaters im Rahmen der Einkunftserzielungsabsicht bestanden, sofort geltend gemacht werden (die Renovierungskosten, die angefallen sind, während Ihr Vater die ETW noch bewohnte, können demgegenüber nicht geltend gemacht werden). Handelt es sich bei der Renovierung um eine sog. Generalüberholung, stellen diese Renovierungskosten nachträgliche Herstellungskosten dar, können nur Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden, dann nur zeitanteilig ab Oktober 2007.
Ich hoffe, dass Sie mit diesen Ihre Steuererklärung erstellen können und wünsche noch ein schönes Osterfest.
Jörg Gössler, Steuerfachanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Zeit, in dem Sie Ihrem Vater die Wohnung unentgeltlich überlassen haben, können Sie keine Werbungskosten mangels Einkunftserzielungsabsicht geltend machen.
Es kommt auf die Art der Renovierung an, ob und wie diese steuerlich geltend gemacht werden können. Handelt es sich hierbei um Erhaltungsaufwand, können diese, die nach dem Tod Ihres Vaters im Rahmen der Einkunftserzielungsabsicht bestanden, sofort geltend gemacht werden (die Renovierungskosten, die angefallen sind, während Ihr Vater die ETW noch bewohnte, können demgegenüber nicht geltend gemacht werden). Handelt es sich bei der Renovierung um eine sog. Generalüberholung, stellen diese Renovierungskosten nachträgliche Herstellungskosten dar, können nur Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden, dann nur zeitanteilig ab Oktober 2007.
Ich hoffe, dass Sie mit diesen Ihre Steuererklärung erstellen können und wünsche noch ein schönes Osterfest.
Jörg Gössler, Steuerfachanwalt