Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Voraussetzung wäre, dass die private Wohnung im Ausland der Lebensmittelpunkt ist. Wenn dort nur ein Zimmer im Elternhaus eingerichtet ist, könnte es schwierig werden, eine Anerkennung durch das Finanzamt zu erreichen. Selbst wenn Sie sich an den Kosten beteiligen.
Das Finanzamt könnte davon ausgehen, dass die gemeinsame Wohnung im Inland den Mittelpunkt des gemeinsamen Lebensinteresses ist.
Erläuterung:
Nach § 9 I 1 Nr. 5 EStG
können notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten angesetzt werden.
Nach neuerer Rechtsprechung des BFH ist auch in Wegverlegungsfällen die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst.
Also wenn der Wegzug aus privaten Gründen erfolgt, wie in Ihrem Fall und eine Wohnung nur noch aus beruflichen Gründen unterhalten wird.
Aber: Sind die Gründe für die Wohnung am Beschäftigungsort privater Natur, liegen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung vor.
Die doppete Haushaltsführung ist ein sehr komplexes Thema, bei dem viele Faktoren berücksichtigt werden müssen. Das würde den hier gesetzten Rahmen sprengen.
Sie sollten Ihren Fall unbedingt mit allen Details prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Konstantin Grubwinkler
Dipl.-Jur. Univ.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Grubwinkler,
vielen Dank für Ihre Antwort. Also wenn ich richtig verstanden habe, die Wegverlegung des Wohnsitzes aus privatem Grund und der Aufenthalt des Kindes im Inland(mit Kitaaufenthalt am Berufswohnort der beidseitig berufstätigen Eltern)und Ausland an sich würde kein Problem darstellen, sondern nur noch der Umstand, dass im Ausland nur ein Zimmer (statt z.B. einer eigenständigen Wohnung oder Haus) gemietet wäre?
MFG,
Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
laut BFH-Urteil vom 10.3.2010 (VI R 47/09
) kann eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt. Ob dieser Hausstand dann im Inland oder Ausland ist, sollte für das Finanzamt unerheblich sein.
Die Frage kann leider in dem gesetzten Rahmen nicht beantwortet werden und bedürfte genauerer Prüfung. Es kommt darauf an, ob die gemeinsame Wohnung im Inland den Mittelpunkt des gemeinsamen Lebensinteresses darstellt. Dafür müssen die gesamten Lebensumstände in Gesamtschau berücksichtigt werden.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Konstantin Grubwinkler
Dipl.-Jur. Univ.
Rechtsanwalt
Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte