Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Wenn Sie eine Vereinbarung eingehen, die bestimmte Verpflichtungen enthält, so sind diese Verpflichtungen für Sie rechtlich bindend und deren Erfüllung kann von Ihrem Vertragspartner eingeklagt werden - Sie können sodann im Wege der Zwangsvollstreckung zur Erfüllung angehalten werden.
Alternativ kann Ihr Vertragspartner im Falle der schuldhaften Nichterfüllung Schadensersatz beanspruchen. Dies muss nicht unbedingt im Vertrag festgelegt sein. Denn die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs verschaffen Ihrem Vertragspartner einen Schadensersatzanspruch im Falle der schuldhaften nicht Erfüllung in Höhe des Schadens, den er hierdurch tatsächlich erleidet und beweisen kann.
Schließlich ist zu erwähnen, dass durch Sie begangene Pflichtverletzungen Ihren Vertragspartner - je nach Schwere, Intensität und Häufigkeit - zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigen können, auf das sich die Qualitätssicherungsvereinbarung bezieht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Ersteinschätzung behilflich sein. Falls Sie weitere rechtliche Hilfestellung benötigen, kommen Sie gern per E-Mail auf mich zu - meine Kontaktdaten finden Sie nebenstehend.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für die ausführliche Antwort, eine Nachfrage hätte ich noch : Ist die Haftung in einem solchen Fall in einer GmbH auf die Einlage der Gesellschafter-Geschäftsführer begrenzt oder haftet man auch mit dem Privatvermögen bis zur Privatinsolvenz, im schlimmsten Fall ?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
In einem solchen Fall haftet die GmbH selbst mit Ihrem eigenen Kapital, schlimmstenfalls bis zur Insolvenz.
Denkbar ist unter Umständen, dass der GmbH-Geschäftsführer der GmbH gegenüber wegen einer Pflichtverletzung im Amte persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nach außen haftet er jedoch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
[B][/B]
- Rechtsanwalt -