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Unterhaltungszahlungen an Eltern

19. August 2004 13:00 |
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Familienrecht


Nach dem neuen Gesetz über Grundsicherung (für ehem. ältere Sozialhilfeempfänger, die nach ihrem 65 Lebensjahr nunmehr keine Sozialhilfe beziehen, sondern die Grundsicherungsrente) sind die Kinder zu Unterhaltung ihrer Eltern verpflichtet, wenn das Einkommen 100.000,00 p.A. übersteigt.
Frage: wer wird berücksichtigt ? Jedes Kind getrennt (dann muss jeder von den Geschwister 100.000,00 EUR verdienen, um darunter zu fallen) oder alle Geschwister zusammen ? Sind dabei nur die eigentlichen Kinder zu berücksichtigen, oder sind die Einkünfte der jeweiligen Ehegatten einzubeziehen ?

Sehr geehrter Ratsuchender,

Geschwister sind den Eltern als Teilschuldner unterhaltspflichtig, d.h. im Verhältnis zu ihrem Einkommen.

Es sind tatsächlich auch die Ehegatten zu berücksichtigen, wobei die Gerichte recht hohe Selbstbehalte zugestehen.

Meine Antwort war eigentlich wesentlich ausführlicher ausgefallen, doch aufgrund einer technischen Störung wurde sie kurz vor Fristablauf wieder gelöscht. Falls Sie die "extended version" noch sehen möchten, kann ich Sie Ihnen gerne per Email noch zusenden.

Mit freundlichen Grüßen
Michaela Albrecht
Rechtsanwältin

Elbestraße 33 64390 Erzhausen
Fon +49 +6150 961 994
Fax +49 +6150 961 995


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