Sehr geehrte Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei einem minderjährigen Kind muss grundsätzlich das gesamte Einkommen und Vermögen der unterhaltspflichtigen Eltern für den Bedarf des Kindes aufgewendet werden. Die Grenze ist erst beim so genannten „notwendigen Selbstbehaltes“ zu ziehen, der bei erwerbstätigen Elternteilen bei derzeit € 900,00 liegt (bei erwerbslosen € 770,00)
In beiden von Ihnen genannten Fällen läge somit die gesamte Unterhaltslast bei dem besserverdienenden Elternteil, da das Einkommen des geringer verdienenden Elternteils jeweils unter der genannten Grenze liegt.
Die Höhe des Unterhalts beliefe sich nach der derzeit geltender Düsseldorfer Tabelle auf 309,00 € (Kindergeld wäre gegebenenfalls noch zu berücksichtigen). Einen „Mindestunterhalt“ in der Form gibt es nicht. Die Höhe richtet sich regelmäßig nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Entsprechend den genannten Grenzen liegt die tabellarisch niedrigste Unterhaltsstufe für ein 16 jähriges Kind bei € 288,00) .
Dabei ist noch darauf hinzuweisen, dass bei einer selbständigen Tätigkeit, die längerfristig den Bedarf des Kindes nicht zu decken vermag, der betreffende Elternteil auf die Aufnahme einer einkommenserhöhenden (Neben-) Tätigkeit zu verweisen ist, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können.
Zu berücksichtigen wäre selbstverständlich auch die Einkommenssituation des Kindes, insbesondere eventuelle Einkommensvergütungen oder Ähnlichem.
Zu beachten ist schließlich auch noch das bestehende Bestimmungsrecht der Eltern gegenüber dem minderjährigen Kind: In der Regel kann dies nicht gegen den Willen seiner Eltern seinen Aufenthalt bestimmen und so eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile „erzwingen“.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Insbesondere auch die angedeuteten Unklarheiten bedürfen einer genauen Analyse des Sachverhaltes, um zu einer genaueren Beurteilung gelangen zu können.
Für eine umfassende Beratung ist Ihnen die weitere Beauftragung eins Rechtsanwaltes zu empfehlen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen hierfür auch weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
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Diese Antwort ist vom 05.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Rechtsanwalt,
wenn der geringer verdienende selbstständige Elternteil eine zusätzliche Nebentätigkeit aufgrund der Arbeitszeit oder der zeitlichen Verfügbarkeit in der selbstständigen Tätigkeit nicht ausüben kann, muss er diese dann aufgeben und z.B. Harz IV beantragen um sich dann eine Tätigkeit als Arbeitnehmer suchen zu können um eine Arbeit aufzunehmen mit einem geregelten Einkommen damit der Bedarf des Kindes gedeckt werden kann?
MfG.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage will ich wie folgt beantworten:
Bei dauerhaft niedrigem Einkommen aufgrund einer möglicherweise sogar über lange Zeit verlustbehafteten Selbständigkeit wird der Unterhaltsverpflichtete nicht tatsächlich gezwungen, seine Selbständigkeit aufzugeben; allerdings muss er sich in einem solchen Fall möglicherweise so genannte "fiktive Einkünfte" einer abhängigen Beschäftigung anrechnen lassen, die dann eine Zahlungsverpflichtung begründen oder erhöhen können.
Ich hoffe, die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt