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Fürsorgevollmacht für Kind nach Tod der Eltern

13. Mai 2014 19:27 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Wie kann man eine rechtssichere Fürsorgevollmacht erstellen, die es den Patentanten ermöglicht, im Falle des Todes der Eltern die volle Fürsorge für das Kind zu übernehmen?

Eine Sorgerechts-Vollmacht kann erstellt werden, um im Falle des Todes oder des Ruhens der elterlichen Sorge, die Patentanten als Bevollmächtigte einzusetzen. Die Vollmacht sollte schriftlich erfolgen und die genauen Wünsche der Eltern bezüglich der Fürsorge für das Kind im Falle ihres Todes enthalten. Eine notarielle Vollmacht ist nicht vorgeschrieben, kann aber für eine höhere Akzeptanz sorgen. Es ist ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, um sicherzustellen, dass die Verfügung rechtlich bindend ist. Es ist jedoch zu beachten, dass das Familiengericht letztendlich die Entscheidung trifft, wobei das Wohl des Kindes immer an erster Stelle steht.

Guten Tag,

Wir haben geheiratet und nachfolgend ein Sohn bekommen. Jetzt haben wir dafür 2 Patentanten (ebenfalls verheiratet) und möchten eine möglichst rechtssichere und im Ernstfall gültige Fürsorgevollmacht erstellen. Ziel dieser soll es sein, dass im Falle unseres Todes die Patentanten die Fürsorge übernehmen sollen im vollem Umfang (also quasi wie eine Adoption), damit Max nicht in Obhut des Jugendamtes muss. Der regelmäßige enge Kontakt zu unserem Sohn besteht, sodass also gewährleistet ist, dass die Patentanten ein enges Verhältnis aufbauen können.

Nun zu meinen Fragen:

1.) Welche Art von Vollmacht muss man ausstellen?

2.) wer ist dafür zuständig? Ein Anwalt oder doch ein Notar? Gibt es unterschiede in der Rechtssicherheit?

Vielen Dank für die Antworten!

Mit freundlichen Grüßen



Einsatz editiert am 13.05.2014 19:34:58

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Sie können eine Sorgerechts-Vollmacht erstellen. Darin erklären Sie, dass für den Fall des Todes oder des Ruhens der elterlichen Sorge beider Eltern die Patentanten die elterliche Sorge ausüben sollen. Die elterliche Sorge kann nach §§ 1673 , 1674 BGB auch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ruhen. Das kann fehlende Geschäftsfähigkeit, etwa bei einer schweren psychischen Erkrankung oder tatsächliche Verhinderung, wie ein Koma nach einem Unfall, sein.
Sie müssen sich auch entscheiden, ob Sie beide Tanten gemeinsam bevollmächtigen wollen oder zunächst die eine und die andere als Ersatzbevollmächtigte. Das wichtigste ist, dass die Vollmacht widerruflich ist, weil Sie Ihre Sorge nicht abgeben können.

2. Die Vollmacht ist nicht formbedürftig. Sie muss aber allein zur Dokumentation schriftlich erfolgen. Wegen der genauen Formulierung sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Möglich ist auch eine notarielle Vollmacht, vorgeschrieben ist diese Form aber nicht. Letztlich hat eine notarielle Vollmacht keine andere Wirkung, allerdings ist die Akzeptanz allgemein am Höchsten. Wenn Sie weitere Vollmachten auch für sich erteilen wollen, ist eine notarielle Vorsorgevollmacht aber zwingend. Hier geht es dann aber um Ihre eigene Betreuung im Fall der schweren Krankheit inklusive rechtlicher Betreuung und Regelungen zur Patientenverfügung.

Geht es nur um die elterliche Sorge reicht eine einfache Schriftform völlig aus, es sollte aber angegeben werden auf welche Bereiche der Sorge sich die Vollmacht bezieht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht


Rückfrage vom Fragesteller 13. Mai 2014 | 21:32

Guten Abend,

Zunächst vielen Dank für die rasche Antwort. Habe ich es richtig verstanden, wenn es nur um eine Sorgerechtsregelung geht, ist ein anwaltliches schreiben ausreichend? Wenn es um andere Vorsorgevollmacht, wie gesundheitliche und finanzielle frage, muss es ein Notar sein?

Und gestatten Sie mir noch eine genauere Nachfrage: kann das Jugendamt (bei fehlenden objektiven Gründen für eine mangelnde Fürsorge seitens der Patentanten) diese Vollmacht revidieren?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Mai 2014 | 22:00

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Frage zurück.

Auch für eine Generalvollmacht mit Betreuerbestellung ist zwar die notarielle Form nicht vorgeschrieben aber dringend zu raten. Diese Vollmacht, die Sie selbst betrifft, kann ins elektronische Vorsorgeregister eingetragen werden und damit ist im Fall der Betreuung das Amtsgericht sofort im Bild und weiß das kein fremder Betreuer bestellt werden muss.

Die Vollmacht zur Sorge kann ohne weiteres schriftlich erfolgen.

Sie sollten zusätzlich neben der Vollmacht die Patentanten auch zum Vormund bestellen. Daran ist das Amt im Fall Ihres Todes gebunden, was aus § 1776 BGB folgt. Bei der Vormundschaft gilt aber, dass nur ein Vormund gelten soll, hier sollten Sie eine Rangfolge bestimmen. Regelungen zur Vormundschaft trifft man im Testament oder im Erbvertrag. Hier sollten Sie über ein notarielles Testament nachdenken, hierin können Sie auch den Vormund benennen. Das Gericht ist daran gebunden, es sei denn das Wohl des Mündels wäre gefährdet.

Sie sollten also zum einen die Vollmacht errichten und zum anderen eine Regelung im Testament treffen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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