Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
Vom Grundsatz her besteht eine Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber Ihren Eltern (Verwandtenunterhalt, § 1601 BGB
).
Diese ist jedoch wie folgt eingeschränkt:
1. Ihre Unterhaltspflicht als Kind gegenüber Ihrem Erzeuger ist nachrangig gegenüber einer Unterhaltsverpflichtung der 2. Ehefrau Ihres Vaters (§ 1608 BGB
). Dies gilt, wenn die 2. Ehefrau ausreichend Einkommen hat und ihr über den eigenen Lebensbedarf noch Mittel für Unterhaltszahlungen an Ihren Erzeuger zu zahlen.
2. Die Unterhaltsverpflichtung wird der Höhe nach beschränkt oder entfällt ganz, wenn der Unterhalt Verlangende zuvor eine eigene Unterhaltsverpflichtung grob vernachlässigt hat (§ 1611 Abs. 1 BGB
). Dies kommt nach Ihrer Schilderung in Betracht, hängt jedoch im Einzelnen davon ab, warum die Unterhaltszahlungen verweigert wurden. War Ihr Erzeuger die ganze Zeit über finanziell leistungsfähig, dann spricht dies für eine grobe Vernachlässigung der Unterhaltspflicht.
Zudem führt eine vorsätzliche und schwere Verfehlung gegen die Person, von der Unterhalt begehrt wird, zu dem gleichen Ergebnis (Herabsetzung oder Wegfall des Unterhaltes, ebenfalls § 1611 Abs. 1 BGB
). Hierzu kann es ausreichen, dass der gesetzliche Elternteil den Kontakt zum Kind abbricht, von dem er später Unterhalt fordert. Auch nach Entzug des Sorgerechtes ist dieser Elternteil grundsätzlich verpflichtet, sich um das Kind zu kümmern (z.B. durch Besuche, Telefonate etc. – siehe BGH, Urteil vom 19.05.2004, XII ZR 304/02
).
Hier käme es jedoch auch darauf an, ob Ihr Erzeuger den Kontakt einseitig abbrach oder von Ihrer Mutter dies nicht mehr gewünscht war.
3. Bei einer Unterhaltsverpflichtung gilt aber stets auch immer die Einschränkung, dass der In-Anspruch-Genommene über genug Mittel verfügen muss, um seine eigenen Lebensbedarf (und evtl. eigener Kinder) zu bestreiten.
Beim Elternunterhalt gilt ein Selbstbehalt von mindestens 1400 € monatlich, der dem Kind verbleiben muss, bevor es überhaupt unterhaltspflichtig wird.
4. Eine Kontaktaufnahme jetzt - egal von welcher Seite initiiert - ändert an der Rechtslage nichts. Eine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht in der Vergangenheit und ein Fehlverhalten im oben dargestellten Sinne, wird dadurch nicht mehr berührt.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 27.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 27.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen