Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Fragen lassen sich leider nicht abschließend beantworten, da wesentliche Angaben fehlen.
Da nicht klar ist, ob ein Titel über den Unterhalt besteht, lässt sich nicht sagen, ob man ohne Weiteres die Zahlungen hätte kürzen können.
Auch ist nicht klar, wie sich die Unterhaltsverpflichtung für die Zukunft verhält.
Nicht klar, ob das Kind volljährig ist oder nicht.
Gehen wir davon aus, dass es einen Titel gibt.
Dann hätte man den Unterhalt ohnehin nicht einfach so kürzen können.
Man hätte die Kindesmutter bitten müssen, einer Kürzung zuzustimmen oder hätten gerichtlich eine Abänderung des Titels fordern können.
Ergibt eine Neuberechnung für die Zukunft einen anderen Zahlbetrag so muss der Titel auch geändert werden.
Liegt kein Titel vor, dann kann man die Zahlungen einfacher anpassen.
Es besteht allerdings keine Möglichkeit, eventuell überzahlten Unterhalt zurückzufordern.
Da nicht bekannt ist, was die Kindsmutter verdient, geht man davon aus, dass hier der Maximalbedarf von 597 Euro in Betracht kommt.
Dann zieht man von diesme Bedarf die 184 Euro Kindergeld sowie die um 90 Euro bereinigten 444 Euro Lohn ab.
Also rechnet man 597-184-354=59 Euro.
Das wäre dann der unterhaltsrelevante Betrag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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