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Unterhaltszahung für meinen Sohn

11. November 2014 21:41 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit September ist mein bei seiner Mutter lebender Sohn in einer Ausbildung. Seine Ausbildungsvergütung beträgt 444,00 €. Mein Nettoeinkommen 1.650,-- und ich habe eine Entfernung von 17 KM einfach zur Arbeitsstelle. Ich erhalte keinerlei Sonderzahlungen. Meine Exfrau verdient ein Mehrfaches von mir.

Können Sie mir bitte sagen welchen Kindesunterhalt ich nun zahlen muss. Des Weiteren, ob ich rückwirkend diese Reduzierung umsetzen kann.

Bis im Juni diesen Jahres war ich 18 Monate Krank und erhielt nur Krankengeld um die 1.400 €. Hätte ich in dieser Zeit den Kindesunterhalt kürzen dürfen? Leider habe ich mich in dieser Zeit nicht darum gekümmert, da ich immer glaubte im nächsten Monat wieder voll Arbeiten kann. So kamen 18 Monate zusammen.

Wenn ja wie hätte dies umgesetzt werden sollen. Auch hier die Frage der rückwirkenden Umsetzung.



Einsatz editiert am 11.11.2014 21:46:18

11. November 2014 | 22:13

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Fragen lassen sich leider nicht abschließend beantworten, da wesentliche Angaben fehlen.

Da nicht klar ist, ob ein Titel über den Unterhalt besteht, lässt sich nicht sagen, ob man ohne Weiteres die Zahlungen hätte kürzen können.

Auch ist nicht klar, wie sich die Unterhaltsverpflichtung für die Zukunft verhält.

Nicht klar, ob das Kind volljährig ist oder nicht.

Gehen wir davon aus, dass es einen Titel gibt.

Dann hätte man den Unterhalt ohnehin nicht einfach so kürzen können.

Man hätte die Kindesmutter bitten müssen, einer Kürzung zuzustimmen oder hätten gerichtlich eine Abänderung des Titels fordern können.

Ergibt eine Neuberechnung für die Zukunft einen anderen Zahlbetrag so muss der Titel auch geändert werden.

Liegt kein Titel vor, dann kann man die Zahlungen einfacher anpassen.

Es besteht allerdings keine Möglichkeit, eventuell überzahlten Unterhalt zurückzufordern.

Da nicht bekannt ist, was die Kindsmutter verdient, geht man davon aus, dass hier der Maximalbedarf von 597 Euro in Betracht kommt.

Dann zieht man von diesme Bedarf die 184 Euro Kindergeld sowie die um 90 Euro bereinigten 444 Euro Lohn ab.

Also rechnet man 597-184-354=59 Euro.

Das wäre dann der unterhaltsrelevante Betrag.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

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