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Unterhaltszahlungen für 19 Jährigen Sohn

22. Juni 2009 14:16 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe eien fast 19jährigen Sohn der ab 01.08.2009 eine Lehrstelle hat.
Nettoeinkommen im ersten Lehrjahr ca. 310€ (ca. 500 brutto). Er lebt bei seiner Mutter. Z.Zt. zahle ich 287€ Unterhalt wie vereinbart.
Ich bin selbständig und habe nach Abzug meiner Krankenkasse und der Rentenversicherung ca 2100€ netto. Ich bin verheiratet meine Frau hat ein eigenes Einkommen.
Das Einkommen meiner EX-Frau dürfte netto bei der gleichen Summe liegen.
Was muß ich in etwa an Unterhalt ab dem 01.08.2009 zahlen?

22. Juni 2009 | 14:35

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


I.

Der Einsatz von 20,00 EUR ist für eine einfach gelagerte Frage gedacht. Sie wünschen eine Unterhaltsberechnung für einen volljährigen Sohn, die einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand verursacht.

Da die Einkünfte beider Elternteile bei volljährigen Kindern zugrundezulegen sind, müssen Ihre Einkünfte sowie die Einkünfte der Kindesmutter in Relation gesetzt werden.

Im Gegensatz zum Unterhalt für Minderjährige gibt es keinen sog. Betreuungsunterhalt, da ein Volljähriger keiner Betreuung mehr bedarf. Deshalb sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig.

Auch eine Schätzung dahingehend, was Sie an Kindesunterhalt „in etwa“ zu zahlen haben, ist ohne Berechnung nahezu unmöglich, zumal Ihr Sohn noch eine Ausbildungsvergütung erhält, die in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist.

Rein überschlägig dürfte der Unterhaltsbetrag von 287,00 EUR, ohne daß ich hier eine Berechnung vorgenommen habe, deutlich zu niedrig angesetzt sein.


II.

Selbstverständlich bin ich gern bereit, Ihnen eine präzise Unterhaltsberechnung auf der Grundlage der entscheidungserheblichen Daten zu erstellen. Wenn Sie eine solche Unterhaltsberechnung wünschen, können Sie von der Möglichkeit der sog. „Direktanfrage“ Gebrauch machen oder mich per E-Mail kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen


Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)


ANTWORT VON

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