Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unterhaltszahlungen an ARGE aus Erbmasse?

| 23. November 2007 12:50 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Susanne Sibylle Glahn

Ich habe 2004 geerbt.Eine Eigentumswohnung und ca. 30.000 Euro. Ich war vorher ALGII Empfänger, bin seitdem selbständig, verdiene aber nur 200 Euro im Monat und lebe überwiegend von der Erbmasse.

Meine Ehe ist seit 2000 einvernehmlich geschieden. Gesetzliche Zugewinngemeinschaft. Es gab keine besondere Unterhaltsregelung, nur Rentenausgleich wurde durchgeführt (54 DM mtl. an meine Frau).
Die ARGE zahlt nun meiner Ex-Frau seit 1.1.2005 ALGII. Jetzt fordert sie mich auf, mich an den Zahlungen zu beteiligen.

Frage: Muss in irgendeiner Form das Erb-Vermögen dazu eingesetzt werden? Kann das ARGE überhaupt eine genaue Auflistung meiner Vermögensverhältnisse verlangen (das nur aus der Erbmasse besteht) oder genügt z.B. der Erbschein als solches?

Zusatzfrage für einen ähnlich gelagerten Fall eines Freundes: Muss Erbvermögen zur Unterhaltszahlung für ein uneheliches Kind eingesetzt werden,wenn sonst kein Einkommen besteht?

Sehr geehrter Fragensteller,
ob Sie Ihrer geschiedenen Frau zum Unterhalt verpflichtet sind, hängt von dem Inhalt Ihres Scheidungsurteils ab, in dem der nachheheliche Unterhalt festgelegt wurde. Wenn dort keine Unterhaltsregelung aufgenommen wurde bzw. ein Unterhaltsverzicht beabsichtigt war und Ihre Frau auch den Jahren nach der Scheidung 2000 keine Unterhaltsansprüche gegen Sie erhoben hat,
dann kann die ARGE nicht ohne weiteres Sie zur Leistung auffordern. Ein Unterhaltsverzichtwäre seinerzeit grundsätzlich möglich gewesen und hätte auch nicht gegen § 242 BGB - Sittenwidrigkeit verstoßen. Es hängt in Ihrem Fall daher davon ab, was damals zischen Ihnen zum Thema Unterhalt vereinbart worden war. Sie sollten daher vorrangig klären, was zum Thema Unterhalt vereibart worden war. Wenn ein Unterhaltsverzicht gewollt war, sollten Sie sich dies von Ihr noch einmal schriftlich bestätigen lassen.
Die ARGE kann nur dann eine Vermögensaufstellung von Ihnen verlangen, wenn dise Ihre Leistungsfähigkeit prüfen will, was voraussetzt, dass Sie auch zu einer Leistung verpflichtet wären. Also sollten Sie der ARGE zurückschreiben, dass Sie bitten mitzuteilen, wie diese einen Unterhaltsanspruch gegen Sie begründen wollen und ggf. auf den Unterhaltsverzicht hinweisen.
Erst wenn die ARGE den Anspruch gegen die dem Grunde nach begründet hat, kann über die Offenlegung Ihres Vermögens gesprochen werden.

Bezüglich Ihrer Nachfrage ist diese von Ihrem Thema so weit weg, dass diese beim besten Willen nicht für EUR 20,00 mitbearbeitet werden kann. Hier nur der Hinweis, dass die Verletzung von Unterhaltszahlungen auch eine strafbare Handlung nach § 170 StGB darstellen kann, wenn die Vater trotz Möglichkeit nicht leistet und das Jugendamt dann in Vorleistung tritt. Je nach Größe des Erbes muss dies auch für das Kind zum Unterhalt eingesetzt werden.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Susanne Glahn, Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Klare und verwertbare Antwort, danke!

"