Sehr geehrter Fragensteller,
ob Sie Ihrer geschiedenen Frau zum Unterhalt verpflichtet sind, hängt von dem Inhalt Ihres Scheidungsurteils ab, in dem der nachheheliche Unterhalt festgelegt wurde. Wenn dort keine Unterhaltsregelung aufgenommen wurde bzw. ein Unterhaltsverzicht beabsichtigt war und Ihre Frau auch den Jahren nach der Scheidung 2000 keine Unterhaltsansprüche gegen Sie erhoben hat,
dann kann die ARGE nicht ohne weiteres Sie zur Leistung auffordern. Ein Unterhaltsverzichtwäre seinerzeit grundsätzlich möglich gewesen und hätte auch nicht gegen § 242 BGB
- Sittenwidrigkeit verstoßen. Es hängt in Ihrem Fall daher davon ab, was damals zischen Ihnen zum Thema Unterhalt vereinbart worden war. Sie sollten daher vorrangig klären, was zum Thema Unterhalt vereibart worden war. Wenn ein Unterhaltsverzicht gewollt war, sollten Sie sich dies von Ihr noch einmal schriftlich bestätigen lassen.
Die ARGE kann nur dann eine Vermögensaufstellung von Ihnen verlangen, wenn dise Ihre Leistungsfähigkeit prüfen will, was voraussetzt, dass Sie auch zu einer Leistung verpflichtet wären. Also sollten Sie der ARGE zurückschreiben, dass Sie bitten mitzuteilen, wie diese einen Unterhaltsanspruch gegen Sie begründen wollen und ggf. auf den Unterhaltsverzicht hinweisen.
Erst wenn die ARGE den Anspruch gegen die dem Grunde nach begründet hat, kann über die Offenlegung Ihres Vermögens gesprochen werden.
Bezüglich Ihrer Nachfrage ist diese von Ihrem Thema so weit weg, dass diese beim besten Willen nicht für EUR 20,00 mitbearbeitet werden kann. Hier nur der Hinweis, dass die Verletzung von Unterhaltszahlungen auch eine strafbare Handlung nach § 170 StGB
darstellen kann, wenn die Vater trotz Möglichkeit nicht leistet und das Jugendamt dann in Vorleistung tritt. Je nach Größe des Erbes muss dies auch für das Kind zum Unterhalt eingesetzt werden.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin
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