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Unterhaltszahlung in Form von Übertragung durch Wohneigentum

19. März 2007 21:27 |
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Steuerrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Ex-Frau und ich besitzen zu gleichen Teilen eine vermietete Eigentumswohnung, die vor ca. 12 Jahren angeschafft wurde mit SonderAfa in den neuen Bundesländern.
Anstatt weiterhin Unterhalt an unsere gemeinsame Tochter zu zahlen, wurde mir der Vorschlag unterbreitet, meinen Wohnungsanteil an die Tochter zu übertragen. Außerdem müsse ich keine weitere Tilgung leisten, würde aber dafür auch die steuerlichen Vorteile, Verluste aus VuV,.in Zukunft verlieren.Ich habe die Sache durchgerechnet und wäre einverstanden, da meine Tochter wahrscheinlich irgendwann die Wohnung sowieso erben würde und sich die Wohnung z.Zt. trägt Plus-Minus-Null.

Wie behandelt man solch eine Angelegenheit ohne das große Kosten entstehen oder ich steuerliche Vorteile aus der Vergangenheit verliere.Wäre dies eine Schenkung oder wäre es günstiger die Wohnung für einen geringen symbolischen Preis an die Tochter zu veräußern?

-- Einsatz geändert am 20.03.2007 20:29:51

Eingrenzung vom Fragesteller
19. März 2007 | 21:29

Sehr geehrter Herr,

unter Beachtung Ihres geringen Einsatzes werde ich nunmehr nichtsdestotrotz Ihre Frage beantworten:
Übertragen Sie den Miteigentumsanteil an Ihr Kind zB in Anrechnung auf den künftigen Erb- und Pflichtteil und zur Erfüllung der Unterhaltspflichten gegenüber Ihrem Kind, stellt dies eine schenkungsteuerpflichtige unentgeltliche freigebige Verfügung dar, da sowohl der Verzicht auf künftige Unterhaltsleistungen als auch die Anrechnung auf den künftigen Erb- und Pflichtteil keine Gegenleistung darstellt. Für die Schenkung besteht ein Freibetrag in Höhe von 205.000,-- EUR. Eine gemischte Schenkung durch Zahlung eines geringen oder symbolischen Kaufpreises würde hieran steuerlich im Wesentlichen nichts ändern.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.

Mit besten Grüßen

RA Hermes

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