Sehr geehrter Herr,
unter Beachtung Ihres geringen Einsatzes werde ich nunmehr nichtsdestotrotz Ihre Frage beantworten:
Übertragen Sie den Miteigentumsanteil an Ihr Kind zB in Anrechnung auf den künftigen Erb- und Pflichtteil und zur Erfüllung der Unterhaltspflichten gegenüber Ihrem Kind, stellt dies eine schenkungsteuerpflichtige unentgeltliche freigebige Verfügung dar, da sowohl der Verzicht auf künftige Unterhaltsleistungen als auch die Anrechnung auf den künftigen Erb- und Pflichtteil keine Gegenleistung darstellt. Für die Schenkung besteht ein Freibetrag in Höhe von 205.000,-- EUR. Eine gemischte Schenkung durch Zahlung eines geringen oder symbolischen Kaufpreises würde hieran steuerlich im Wesentlichen nichts ändern.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
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