Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund der Tatsache, dass die gemeinsamen Kinder bei Ihnen leben, werden Sie aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung keinen Unterhalt zahlen müssen, da Teile Ihres Einkommens überobligatorisch sein werden, dann also nicht bei der Berechnung zu berücksichtigen sind.
Ihr Mann kann Sie zwar nicht zum freihändigen Verkauf zwingen, aber er könnte bei Trennung in der Tat die Zwangsversteigerung einleiten, so dass das Haus dann im Wege der Versteigerung fortfallen könnte. Die Kinder spielen rechtlich dabei keine Rolle.
In der Trennungsphase wird keine Miete/Entschädigung zu zahlen sein.
Die Zahlungen der laufenden Kosten sollten schriftlich fixiert werden, damit später bei einer Auseinandersetzung der Vermögenswerte dieses manifestiert ist.
Bei einer Hausüberschreibung werden Sie dann den Überschussanteil entsprechend prozentual an Ihren Mann zahlen müssen. Dabei werden dann eben natürlich auch schon geleistete Zahlungen zu berücksichtigen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Mühen und ihre Antwort.
Das mein Mann im Zuge von Nichttilgung des Kredite eine Zwangsversteigerung einleiten kann ist rechtlich sicher zulässig. Ist es auch rechtlich zulässig eine Zwangsversteigerung ohne meine Erlaubnis einzuleiten, wenn ich alle Verbindlichkeiten des Hauses immer pünktlich begleiche?
Wir haben noch einige private Kredite für Renovierung Modernisierung gemeinsam aufgenommen, wenn wir das Haus in den nächsten Jahren wirklich verkaufen (müssen), dann werden mein Mann und ich mit Sicherheit nicht ohne einen Schuldenberg davon kommen. Diese Privatkredite werde ich selbstverständlich auch immer pünktlich alleine bezahlen.
" In der Trennungsphase wird keine Miete/Entschädigung zu zahlen sein"
Heißt es dass ich nach der Scheidung meinem Mann Miete/Entschädigung zahlen muss? Auch wenn ich für die unterhaltspflichtigen Kinder verantwortlich bin und alle Verbindlichkeiten rund ums Haus allein finanziere? Dies wäre sehr wichtig zu wissen, denn ich kann leider nicht alles finanzieren.
Danke für Ihre Zeit und Mühen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
so eine Teilungsversteigerung (als Form der Zwangsversteigerung) ist auch ohne oder gegen Ihren Willen möglich. Denn überlegen Sie - sonst könnte man auf immer und ewig das Haus behalten, der Andere musste nach außen hin die Krdite mit tragen und hätte nichts von seinem hälftigen Eigentum.
Daher lässt Gesetz und Rechtsprechung eben diese Art der Zwangsversteigerung auch ohne Willen der anderen Partei zu - die pünktliche Ratenzahlung ändert daran nichts.
Grundsätzlich müsste dann das Wohnen tatsächlich entschädigt werden, die sie nutzen ja seine ideelle Haushälfte ja nun einmal mit. Dieser "Wohnvorteil" ist also grundsätzlich bei der Unterhaltsfrage zu berücksichtigen.
Ob Sie aber auch bei Berücksichtigung dieses Wohnwertvorteils Unterhalt zahlen müssten, lässt sich dann nur anhand der konkreten Zahlen berechnen, denn die von Ihnen getragenen Verbindlichkeiten werden natürlich auch zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen sein.
Zudem ist die Kindesbetreuung zu berücksichtigen, so dass Sie wahrscheinlich auch dann nicht Unterhalt werden zahlen müssen - aber verbindlich kann das nur anhand aller Zahlen, Gesamtumstände und einer Einzelfallberechnung abgeklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg