Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch bei Bezug von Altersrente ( einschliesslich Versorgungsausgleich ) durch den Unterhalsberechtigten.
Unterhalt kann also durchaus auch neben Versorungsausgleich geschuldet sein. Tatsächlich zahlen Sie ja keinen Versorgungsausgleich, sondern die Rentenanwaltschaften der Ehezeit wurden bereits zur Zeit der Scheidung auf den jeweiligen Versicherungskonten ausgeglichen. Der Unterhalt ist jedenfalls grundsätzlich getrennt vom Versorgungsausgleich zu betrachten.
Etwas vollkommen anderes ist es aber, ob Sie überhaupt noch unterhaltspflichtig und wenn ja, in welcher Höhe sind, wenn Ihr Einkommen durch Verlust Ihres Arbeitsplatzes oder durch eigenen Renteneintritt sinken wird. Die Frage ob und ggf. in welcher Höhe Unterhalt geschuldet wird, hängt unter anderem stets mit der sog. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zusammen.
Haben sich die gegenseitigen Einkommensverhältnisse seit der letzten Festsetzung des Unterhalts ( egal ob durch Urteil oder Vergleich ) wesentlich geändert, dann können Sie eine Neuberechnung des Unterhalts und eine Abänderung des Unterhaltstitels verlangen.
Gern stehe ich Ihnen für eine solche Neuberechnung des Unterhalts bei Bedarf zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
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Diese Antwort ist vom 01.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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01.03.2011
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19:32
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht