Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt.
Dieser resultiert auf ehebedingtem Trennungsunterhalt. Dieser macht 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens aus. Das bereinigte Nettoeinkommen ist aber nicht das Nettoeinkommen, welches der Arbeitgeber auszahlt. Es kann unter Umständen kompliziert werden, dieses bereinigte Einkommen zu ermitteln. Vor allem, wenn Immobilien da sind, die noch abbezahlt werden müssen. Dann nämlich stellt sich die Frage, ob diese Schulden ehebedingt sind oder nicht.
Um sicher zu gehen, welche Höhe der Unterhaltsanspruch hat, sollten Sie auf jeden Fall mit ihren gesamten Unterlagen einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe aufsuchen, damit dieser den Unterhalt genau berechnen kann.
Zuvor ist es jedoch zwingend notwendig, dass Sie ihren Ehemann in Verzug setzen. Das tun Sie, indem Sie ihm einen Brief schicken, in welchem Sie ihn zur Unterhaltszahlung und zur Auskunft über sein gesamtes Einkommen und Vermögen unter Fristsetzung von 2 Wochen auffordern. Diesen Brief schicken Sie per Einwurf-Einschreiben!
Wichtig ist, dass der Kinderunterhaltsanspruch dem Ihrigen vorgeht. Sollten Ihrem Mann also nach Abzug des monatlichen Kindesunterhalts nur noch 1.050 EUR verbleiben, bleibt für Sie nichts mehr übrig. Denn das wäre sein Selbstbehalt, den er auf jeden Fall behalten darf.
Ob es für Sie konkret sinnvoll ist, sich scheiden zu lassen, kann nur ein Kollege vor Ort unter Einsicht in alle Unterlagen entscheiden. Dafür reicht diese Plattform leider nicht aus.
Im Hinblick auf den Versorgungsausgleich werden Sie einen Vorteil erhalten, wenn Sie weniger Rentenanwartschaften als Ihr Mann gesammelt bzw. weniger gearbeitet haben. Auch das kann dann ein Kollege vor Ort genau prüfen.
Ihr Sohn hat als Student möglicherweise einen Anspruch auf Unterhalt in Höhe von grundsätzlich ca. 670,00 EUR. Studenten sind grundsätzlich nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Semesterferien.
Außerdem sind Sie ebenfalls zur Unterhaltszahlung verpflichtet, wenn Ihr Sohn ausgezogen ist.
Hinsichtlich der Unterhaltsansprüche von Ihnen sowie von Ihrem Sohn ist jedoch regelmäßig darauf zu achten, dass eigene Einkünfte (z.B. aus Aktienvermögen oder aus Vermietung) in voller Höhe angerechnet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Natalia Chakroun, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 08.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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