Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Voranzustellen ist, dass sich auch ein minderjähriges Kind eigenes Einkommen auf den Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muss, allerdings gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen. Hierneben wird während der Minderjährigkeit nur die Hälfte des bereinigten Einkommens angerechnet. Unterhaltspflichtig bleibt während der Minderjährigkeit allein der bisher barunterhaltspflichtige Elternteil.
Berücksichtigung finden können aber bei der Unterhaltsberechnung nur die tatsächlich anfallenden und nachgewiesenen Ausbildungskosten. Andernfalls besteht nur Anspruch auf Abzug eines Pauschalbetrages von maximal 90 Euro.
Wenn also tatsächlich keine Fahrtkosten in Höhe von 363 Euro anfallen, dann kann dieser Betrag auch nicht in Abzug gebracht werden. Sie haben jedenfalls Anspruch darauf, dass die Kosten nachgewiesen und belegt werden. Hierneben ist zu prüfen, ob nicht ggf. eine Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich und damit hierauf zu verweisen ist.
Der Nachweis ist durch eine nachvollziehbare Aufstellung nebst Belegen und eventuell Zeugen zu belegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht