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Unterhaltszahlung an minderjährigen Auszubildenden

21. September 2015 13:49 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine Neuberechnung vom Jugendamt bezüglich der Unterhaltszahlung bekommen.

Die Berechnung sieht wie folgt aus:

Unterhalt bis Ausbildungsbeginn: 348,00€
Ausbildungsvergütung: 474,76€
abzüglich ausbildungsbedingter Mehrbedarf: -90,00€
abzüglich Fahrkosten für den Weg zur Ausbildung: -363,00€
Restbetrag, stehen beiden Elternteilen zu = 21,46€ ./. 2 = 10,73€

restliche Barunterhaltsverpflichtung = 337,27 ???

So, nun zu den Fragen:
Warum müssen wir die Fahrtkosten übernehmen, wenn wir 1. das Kind selber ab und an fahren und 2. das Kind mit dem Fahrzeugen des Arbeitgebers der Mutter abgeholt/gebracht wird?

In diesen beiden Fällen entstehen dem Kind keine Kosten.

Was ist wenn das Kind von der Mutter gefahren wird, müssen wir das dann bezahlen? Sie bezahlt unsere Fahrten ja auch nicht.

Ist so eine Pauschale zulässig, oder muss das Jugendamt die Kosten Nachweisen?
Wenn ja, in welcher Form muss das Jugendamt die Nachweise erbringen?

Vielen Dank im Voraus!

21. September 2015 | 14:26

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Voranzustellen ist, dass sich auch ein minderjähriges Kind eigenes Einkommen auf den Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muss, allerdings gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen. Hierneben wird während der Minderjährigkeit nur die Hälfte des bereinigten Einkommens angerechnet. Unterhaltspflichtig bleibt während der Minderjährigkeit allein der bisher barunterhaltspflichtige Elternteil.

Berücksichtigung finden können aber bei der Unterhaltsberechnung nur die tatsächlich anfallenden und nachgewiesenen Ausbildungskosten. Andernfalls besteht nur Anspruch auf Abzug eines Pauschalbetrages von maximal 90 Euro.

Wenn also tatsächlich keine Fahrtkosten in Höhe von 363 Euro anfallen, dann kann dieser Betrag auch nicht in Abzug gebracht werden. Sie haben jedenfalls Anspruch darauf, dass die Kosten nachgewiesen und belegt werden. Hierneben ist zu prüfen, ob nicht ggf. eine Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich und damit hierauf zu verweisen ist.

Der Nachweis ist durch eine nachvollziehbare Aufstellung nebst Belegen und eventuell Zeugen zu belegen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

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