Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, daß Ihre Angaben etwas "spärlich" sind und eine pauschale Beantwortung für einen Anwalt nicht immer möglich ist.
Zu 1.): Wenn Sie als Unterhaltspflichtiger von dem Sozialamt in Regress genommen werden, muss diese Tatsache bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens berücksichtigt werden. Ob dies dann tatsächlich zu einer anderen Einstufung führt,kann ich aus den gemachten Angaben nicht beurteilen.
Zu 2.)Generell sind "berufsbedingte Aufwendungen" abzuziehen. Manche Gerichte lassen einen 5% Abschlag zu, manche verlangen einen detaillierten Einzelnachweis.Die Kosten für die Fahrt zur Arbeit können mit 0,30 Cent pro Kilometer abgezogen werden.
( Urteil OLG Hamm vom 29.03.2000, 10 UF 181/99
; Urteil OLG Hamm vom 09.11.1999, 13 UF 197/99
- beide Urteile noch mit alten DM -Beträgen).Ob Ihnen zugemutet werden kann, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren ist "Richterfrage" und läßt sich so pauschal nicht beantworten- es kommt auf den Einzelfall an.
Zu 3.): Die Herabstufung kann ich nicht beurteilen, da ich keine Werte habe.
Ich empfehle Ihnen bei dem Jugendamt nichts vorschnell zu unterschreiben. Ich würde es in Ihrem Fall für sinnvoll halten,daß Sie sich umfassender anwaltlich beraten lassen. Die Kosten für einen Anwalt holen Sie unter Umständen wieder rein ( abgesehen davon ist eine Beratung auch nicht so teuer), wenn Sie weniger Unterhalt zahlen müssen.
Wenn Ihnen meine Auskunft hier zu dürftig erscheint ( da mangels Angaben mehr im Moment nicht möglich ist), können Sie gerne von Ihrer Nachfrageoption Gebrauch machen.
Ich stehe Ihnen auch außerhalb dieses Forum gerne für eine Beratung zur Verfügung.
Ich verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diana Wollinger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 31.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Wollinger,
erst einmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Die Berechnung des Jugendamtes ist wie folgt:
Nettoeinkommen: 2.480,- €
- Fahrtkosten: 150,- €
= 2.330,- € (entspricht Gruppe 7 lt. Düsseldorfer Tabelle vom 1.7.2005)
- 1 Gruppe (wegen Kreditbelastung)
+ 1 Gruppe (wegen 2 statt 3 Unterhaltsberechtigter)
Deswegen auch meine Angabe 30,- € über Gruppe 6, die von 2.100,- € - 2.300,- € reicht.
zu 1)
Sollte die Rückzahlung an das Sozialamt anerkannt werden, würde mein anzurechnendes Einkommen also auf 2.227,- € sinken (= Gruppe 6).
Punkt 2) und 3) streiche ich mal, da sind meine Chancen wohl eher gering.
Bliebe also nur noch Punkt 1. Ich möchte zumindestens den Versuch starten, mit dem Jugenamt (bzw. der Mutter) zu verhandeln.
Können Sie mir denn ein Urteil oder ein entsprechenden Gesetzestext nennen?
Vielen Dank nochmal und viele Grüße aus Berlin
Sehr geehrter Fragesteller,
Urteile oder Gesetzestexte, die speziell Ihre Problematik betreffen, kann ich Ihnen leider nicht nennnen.
Ich muß mich auch dahingehend korrigieren, daß die Sozialhilferückzahlung nur anerkannt wird, wenn Sie Ihrer Frau gegenüber unterhaltsverpflichtet sind. Sind Sie nur Ihren Kindern verpflichtet, wird dies nicht berücksichtigt.
Wenn Sie Ihrer Frau keinen Unterhalt zahlen müssen, dann müssen Sie doch auch nicht ,die ihr gewährte Sozialhilfe zurückzahlen ( dies ist eine Frage des Sozialrechts, die ich nicht vertiefend beantworten kann).Sie sollten sich dann gegen die Regreßforderung des Sozialamtes wehren. Die Sozialämter haben teilweise sehr "einschüchternde Methoden", die nicht immer rechtens sein müssen.
Bitte beachten Sie auch, daß von dem Unterhaltsbetrag der Tabelle noch das Kindergeld abgezogen werden muss ( sofern dieses nicht Ihnen ausgezahlt wird).
Ich hoffe Ihnen soweit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Wollinger
Rechtsanwältin