Sehr geehrter Fragesteller,
Das Jugendamt ist schadensersatzpflichtig für die Kosten der Kinderbetreuung im Rahmen einer Kita-Vollzeitbetreuung von 8 Stunden, wenn Sie offiziell einen Antrag auf Kitaplatz eingereicht hatten und dieser entweder nicht beschieden wurde oder negativ beschieden wurde.
Die Sache mit dem Gutschein ist mir nicht geläufig. Jedoch ist es so:
wenn der Gutschein die Übernahme der Kosten der Kinderbetreuung bestätigt, dann müsste auf diesem vermerkt sein, welche Schritte für die Inanspruchnahme weiter erforderlich sind. Anderenfalls können Sie davon ausgehen, dass der Gutschein die Kostenübernahme bedeutet.
Sie sollten nun per Einschreiben/Einwurf Widerspruch gegen die Versagung der Kostenübernahme einlegen, Ihre Forderung nochmals aufstellen und mitteilen, dass betreffend der besonderen Voraussetzungen der Inanspruchnahme (Zusatzerklärung) weder auf dem Gutschein noch sonstwo eine Aufklärung erfolgt ist, so dass die Kostenübernahme zu erfolgen hat. Heben Sie Kopie des Briefes und Einsendebeleg auf.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst helfen konnte und wünsche in der Sache alles Gute und viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Lienau
Antwort
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