Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht ist möglicherweise sittenwidrig, so daß das Sozialamt bei Ihnen Rückgriff nehmen kann.
Nacheheliche Unterhaltsvereinbarungen sind zwar sogar formlos möglich. Auch wird ein gänzlicher nachehelicher Unterhaltsverzicht von der Rechtsordnung aufgrund der durch Art. 2 Abs. 1 GG
gewährleisteten Privatautonomie grundsätzlich gebilligt.
Allerdings gilt das nur bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit:
Ein Unterhaltsverzicht kann nämlich gegen die guten Sitten verstoßen und gemäß § 138 BGB
nichtig sein, wenn er seinem objektiven Gehalt nach zu Lasten des Sozialhilfeträgers geschlossen wurde (so OLG Köln FamRZ 1999, 920
m. w. N.).
Danach verstößt eine Vereinbarung, in der ein bei Abschluß der Vereinbarung nicht erwerbsfähiger und nicht vermögender Ehegatte auf Unterhalt verzichtet mit der Folge, daß er zwangsläufig auf Sozialhilfeleistung angewiesen ist, auch dann gegen die guten Sitten und ist nichtig, wenn ihm eine Schädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe nicht zugrunde liegt.
Diese Grundsätze werden auch auf das vom Sozialamt gezahlte Arbeitslosengeld II anzuwenden sein, denn auch in diesem Fall geht die Vereinbarung des Unterhaltsverzichtes zu Lasten des Sozialhilfeträgers.
Wenn also bei Abschluß der Unterhaltsverzichtsvereinbarung feststand, daß Ihre Ehefrau im Fall der Scheidung zwangsläufig von Arbeitslosengeld II leben würde müssen, ist der Verzicht sittenwidrig, so daß das Sozialamt Sie heranziehen kann. Da Ihre Frau bei Abschluß des Vertrages über kein Einkommen verfügte und eine neue Stelle auch nicht absehbar war, spricht einiges dafür, daß der Verzicht in der Tat sittenwidrig war, weil er objektiv zu Lasten des Sozialhilfeträgers geschlossen wurde (vgl. OLG Karlsruhe in MDR 2001, S. 335
; so auch: OLG Schleswig, Urteil v. 19. 12. 2000, Az.: 8 UF 201/99
und OLG Köln, Urteil v. 15.12.1998 – 4 UF 113/98
).
Einem Rückgriffsanspruch des Sozialamtes könnten Sie also den Unterhaltsverzicht nicht entgegenhalten. Jedoch könnten Sie, wenn Ihre Frau eine Arbeitsstelle finden könnte, vorbringen, daß Ihre Frau dazu in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Allerdings werden Sie im Falle eines Rechtsstreits den Nachweis dafür führen müssen, daß ein Arbeitsplatz für Ihre Frau zur Verfügung steht. Dieser Nachweis wird Ihnen, angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt, nur schwerlich gelingen, so daß ich Ihnen leider wenig Hoffnung machen kann, daß Sie einem Rückgriff des Sozialamtes entgehen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht