Bei Betreuung eines gemeinsamen Kindes steht auch nichtverheirateten Eltern untereinander ein Unterhaltsanspruch (des betreuenden gegen den nicht betreuenden Elternteil) zu. Dieser beruht auf § 1615 I BGB
und setzt voraus, daß der betreuende Elternteil durch die Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Der sogenannte Betreuungsunterhalt beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet drei Jahre nach der Geburt, wobei die letztgenannte Frist derzeit verfassungsrechtlich überprüft wird. Eine Verlängerung dieses Anspruchs ist jedenfalls dann möglich, wenn es unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, diesen Unterhaltsanspruch nach der Frist von drei Jahren zu versagen, z.B wenn das zu betreuende Kind behindert ist.
Auch der Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB
setzt allerdings Bedürftigkeit des betreuenden Elternteils voraus, sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Die Höhe des Unterhalts müsste danach im einzelnen konkret berechnet werden, was im Rahmen dieses Forums aber natürlich nicht möglich ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
www.andreas-schwartmann.de
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht