Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Für das Kind aus der Beziehung müssen Sie ganz normal Kindesunterhalt zahlen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein eheliches oder ein uneheliches Kind handelt. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die aufgrund des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, also Ihnen, pauschale Beträge ansetzt.
Kindesunterhalt ist mindestens so lange zu zahlen wie Ihr Kind minderjährig ist. Auch bei einer Volljährigkeit des Kindes kann sich eine Unterhaltspflicht daraus ergeben, dass sich Ihr Kind noch in der Ausbildung befindet.
Der Unterhaltsanspruch der Kindsmutter ergibt sich aus § 1615 l BGB
.
Nach § 1615 l Abs. 1 BGB
haben Sie der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.
Nach § 1615 l Abs. 2 BGB
ist danach weiterhin Unterhalt von Ihnen zu zahlen, wenn die Mutter aufgrund der Betreuung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nachgehen kann.
Dies ist zumindest für die Zeit der Fall bis das Kind drei Jahre alt ist. Danach hat die Mutter sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, wenn Betreuungsmöglichkeiten für das Kind vorhanden sind.
Sollte die Kindesmutter nach der Geburt des Kindes gleich wieder arbeiten und wäre aufgrund Ihres Einkommens nicht bedürftig, dann wären Sie diesbezüglich nicht mehr verpflichtet Unterhalt zu zahlen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 17.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 17.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen