Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst geht es um die Frage der Vaterschaft.
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist, § 1592 BGB. Nachdem der Vater mit drei Kindern, der leibliche Vater ist, müssen der Ehemann/Ex-Ehemann der Mutter, die Mutter oder das Kind die Vaterschaft erst anfechten, bevor der leibliche Vater die Vaterschaft anerkennen kann.
Wird das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens (der Mutter) geboren, stellt § 1599 Abs. 2 BGB ein einfaches Verfahren bereit und zwingt die Parteien nicht in eine aufwendige und teure gerichtliche Auseinandersetzung, wenn
– ein Dritter, also der leibliche Vater oder der Mann, der sich für den leiblichen Vater hält, binnen eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Vaterschaft anerkennt,
– die sonst notwendigen Zustimmungserklärungen vorliegen,
– und der Mann zustimmt, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist/war. Zuständig für die Entgegennahme sind die Jugendämter und weiterhin andere, beurkundungsfähige Einrichtungen wie etwa Standesämter bzw. Notare, vgl. § 29 a PStG.
Beo einer dann bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind ist zu berücksichtigen, dass Sie mehreren Personen, insbesonderen den drei Kindern, unterhaltspflichtig sind. Insofern ist eine Einstufung in eine niedrigere Unterhaltsgruppe gerechtfertigt.
Bei einem unterhaltsrelevanten Einkommen in Höhe von € 3200,00 bis € 3.600,00 und Einstufung in die Stufe € 2.800,00 bis € 3.200,00 würde sich ein Kindesunterhalt von monatlich € 324,00 berechnen. Das Kindergeld wäre hälftig anzurechnen. Das unterhaltsrelevante Einkommen sollte hier noch eingehend gesondert überprüft bzw. berechnet werden. Auch aus Vermögen erzieltes Einkommen, z.B. Zinseinkommen wäre ggf. zu berücksichtigen.
Für das Kind müssen Sie in der Regel mindestens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes zahlen.
Unter Umständen könnten seitens der Mutter Unterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB bestehen, und zwar für die Zeit von der 6. Woche vor und der 8. Woche nach der Geburt. Kann die Frau wegen des Kindes nicht arbeiten, dann hat Sie 3 Jahre einen Unterhaltsanspruch.
§ 1615l BGB lautet:
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend
In jedem Fall empfiehlt es sich hier nach weiterer Klärung des Sachverhaltes weiteren rechtlichen Rat einzuholen. Dies gilt insbesondere für eine konkrete Unterhaltsberechnung betreffend des Kinderunterhaltes und etwaiger Ansprüche aus € 1615 l BGB in Zusammenhang mit etwaigen anderweitigen Unterhaltsansprüchen.
Demjenigen Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat ein Umgangsrecht mit dem Kind. Es macht keinen Unterschied, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Das Familiengericht kann auf Antrag das Umgangsrecht eines Elternteils einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschaff zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr