Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Ihre Tochter hat gegen Sie gem. § 1610 II BGB
einen Anspruch auf eine angemessene Vorbildung zu einen Beruf.
Eine Ausbildung ist dann angemessen, wenn sie der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen Ihres Kindes entspricht.
Sie schulden aber auch nur eine wirtschaftlich für Sie zumutbare Berufsausbildung ihres Kindes.
Dabei kommt es auf Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an.
Ist eine kostengünstigere, aber genau so effektive Ausbildungsstelle vorhanden, so können Sie Ihre Tochter auch auf diese verweisen.
Dies folgt aus dem gegenseitigen Rücksichtnahmeprinzip.
Ihr Kind hat auch grundsätzlich nur Anspruch auf eine Ausbildung. Das freiwillige soziale Jahr zählt dabei noch nicht mit. Allerdings hat die Wahl des FSJ auch dazu geführt, dass sich Ihre Unterhaltsschuld sich um ein weiteres Jahr verlängert.
Dies führt dann auf der Seite Ihrer Tochter dazu, dass Sie auf Ihre finanziellen Interessen an einer kostenfreien Ausbildung gesteigerte Rücksicht nehmen muss.
Es gilt der Grundsatz, dass Volljährige Kinder mit ihren Eltern gemeinsam über ihre Ausbildungswahl entscheiden.
Das Finanzierungsverhältnis bzgl. der Ausbildung zwischen Eltern und Kindern ist nach § 1618 a BGB
von gegenseitiger Rücksicht geprägt.
Aus diesem Prinzip folgt, dass sich der Unterhaltsberechtigte bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und bei einem Verstoß gegen die Obliegenheit zur zielstrebigen Ausbildung (FSJ) auf eine kostengünstigere Ausbildung verweisen lassen muss.
Ein Anspruch auf einen PKW besteht unter keinen Umständen.
Was die Anmietung eines Zimmers angeht, so können Sie den Auszug Ihrer Tochter verlangen, sollte das Wohnen in einer gemeinsamen Wohnung für Sie nicht mehr zumutbar sein. Diebstähle – also verübte Straftaten – stellen für gewöhnlich ein Unzumutbarkeitskriterium dar.
Sodann muss dieses Zimmer von Ihrer Tochter auch aus dem von Ihnen zu leistenden Unterhalt bezahlt werden.
Es könnte natürlich sein, dass die Anmietung eines Zimmers aber zu einem Mehrbedarf an Unterhalt führt, der Ihre Unterhaltsverpflichtung steigert.
Zunächst ist hier aber nicht automatisch mehr von Ihnen zu leisten. Entsprechender Mehrbedarf müsste von Ihrer Tochter besonders geltend gemacht werden.
Im Ergebnis kann ich Ihnen daher mitteilen, dass Sie die kostenpflichtige Ausbildung Ihrer Tochter dann nicht finanzieren müssen, wenn eine adäquate kostenfreie Ausbildung zur Verfügung steht.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weiter geholfen zu haben.
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