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Unterhaltspflicht Volljährige

17. Mai 2011 10:15 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Tochter ist volljährig. Sie hat ihr FSJ per Aufhebungsvertrag ca. 3 Monate ohne unser Wissen vorzeitig beendet. Normalerweise wäre das FSJ erst August beendet gewesen. Ab dem 01.09 hat sie eine kostenpflichtige Ausbildung zum Physiotherapeuten bekommen, desweiteren eine staatliche Ausbildung zur Sozialassistentin zum Anfang des Schuljahres (Anfang September). Da wir aufgrund ihres Umganges in der Freizeit(sie wurde auch straffällig, Ladendiebstahl und Diebstahl an uns) im Moment ein angespanntes Verhältnis haben, möchten wir die rechtliche Seite erfahren. Besteht volle Unterhaltspflicht (aufgrund Abbruch des FSJ, ab der Ausbildung auf jeden Fall) und müssen wir die kostenpflichtige Ausbildung bezahlen, obwohl eine kostenlose Möglichkeit besteht? Erhöht sich der Unterhalt, wenn wir ihr ein Zimmer mieten (sie ist hier zu keinerlei Hilfe im Haus bereit und ist der Meinung, wir würden ihr Kindergeld 'einstecken', desweiteren fordert sie einen PKW ein)? Wir verdienen lt. Gehaltsabrechnung netto zusammen ca. 3400,- und haben aber beide jeden Tag 100,- km Wegstrecke zur Arbeit.
Ich danke ihnen für ihre Anwort.

Mit freundlichen Grüßen


17. Mai 2011 | 12:15

Antwort

von


(207)
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:



Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Ihre Tochter hat gegen Sie gem. § 1610 II BGB einen Anspruch auf eine angemessene Vorbildung zu einen Beruf.
Eine Ausbildung ist dann angemessen, wenn sie der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen Ihres Kindes entspricht.
Sie schulden aber auch nur eine wirtschaftlich für Sie zumutbare Berufsausbildung ihres Kindes.
Dabei kommt es auf Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an.
Ist eine kostengünstigere, aber genau so effektive Ausbildungsstelle vorhanden, so können Sie Ihre Tochter auch auf diese verweisen.
Dies folgt aus dem gegenseitigen Rücksichtnahmeprinzip.

Ihr Kind hat auch grundsätzlich nur Anspruch auf eine Ausbildung. Das freiwillige soziale Jahr zählt dabei noch nicht mit. Allerdings hat die Wahl des FSJ auch dazu geführt, dass sich Ihre Unterhaltsschuld sich um ein weiteres Jahr verlängert.
Dies führt dann auf der Seite Ihrer Tochter dazu, dass Sie auf Ihre finanziellen Interessen an einer kostenfreien Ausbildung gesteigerte Rücksicht nehmen muss.
Es gilt der Grundsatz, dass Volljährige Kinder mit ihren Eltern gemeinsam über ihre Ausbildungswahl entscheiden.
Das Finanzierungsverhältnis bzgl. der Ausbildung zwischen Eltern und Kindern ist nach § 1618 a BGB von gegenseitiger Rücksicht geprägt.
Aus diesem Prinzip folgt, dass sich der Unterhaltsberechtigte bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und bei einem Verstoß gegen die Obliegenheit zur zielstrebigen Ausbildung (FSJ) auf eine kostengünstigere Ausbildung verweisen lassen muss.
Ein Anspruch auf einen PKW besteht unter keinen Umständen.

Was die Anmietung eines Zimmers angeht, so können Sie den Auszug Ihrer Tochter verlangen, sollte das Wohnen in einer gemeinsamen Wohnung für Sie nicht mehr zumutbar sein. Diebstähle – also verübte Straftaten – stellen für gewöhnlich ein Unzumutbarkeitskriterium dar.
Sodann muss dieses Zimmer von Ihrer Tochter auch aus dem von Ihnen zu leistenden Unterhalt bezahlt werden.
Es könnte natürlich sein, dass die Anmietung eines Zimmers aber zu einem Mehrbedarf an Unterhalt führt, der Ihre Unterhaltsverpflichtung steigert.
Zunächst ist hier aber nicht automatisch mehr von Ihnen zu leisten. Entsprechender Mehrbedarf müsste von Ihrer Tochter besonders geltend gemacht werden.

Im Ergebnis kann ich Ihnen daher mitteilen, dass Sie die kostenpflichtige Ausbildung Ihrer Tochter dann nicht finanzieren müssen, wenn eine adäquate kostenfreie Ausbildung zur Verfügung steht.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weiter geholfen zu haben.

___

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An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

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