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Unterhaltspflicht: Jahresunterhalt zur Gebührenberechnung herangezogen?

24. Januar 2006 09:36 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Guten Tag
Ich bin seit 2000 geschieden und Unterhaltspflichtig (Frau u. Kind).
Meine Tochter wurde letztes Jahr 18 Jahre alt. Eine Neuberechnung des Unterhaltes fand seit der Scheidung nicht statt.
Nun habe Ich Im Januar "versuchsweise" nur 1000 € anstelle
1218 € überwiesen. (kann auch sein das ich knapp bei Kasse war?)
Ansonsten habe ich den Unterhalt immer Pünktlich bezahlt.
Nun kam 2 Wochen danach sofort ein Brief von Ihrem Anwalt mit der Aufforderung 1. Nachzuzahlen 2.den Kindesunterhalt 100€ ab Feb. aufzustocken, 3 Auskunft über meine Einkünfte.
Anbei noch eine Rechnung über ca. 1000 € Anwaltskosten da ich meiner Unterhaltsplicht nicht nachgekommen sei.
Ist es rechtens das der gesamte Jahresunterhalt zur Gebührenberechnung herangezogen wird, da ich ja nur 218 € schuldig war. (inzwischen bezahlt)
Besten Dank für Ihre Auskunft.

24. Januar 2006 | 12:49

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Die Erstattung der Anwaltskosten wird die Gegenseite nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens verlangen können. Nachdem Sie in dem Anwaltsschreiben erstmalig zur Aufstockung des Kindesunterhaltes sowie zur Auskunftserteilung aufgefordert wurden, liegt insofern kein Verzug vor.

Hinsichtlich des Unterhalts für den Monat Januar 2006 befanden Sie sich hingegen mit EUR 218,- im Rückstand, so dass die entsprechenden Anwaltskosten als Verzugsschaden zu erstatten sein werden. Der Gegenstandswert wird sich im Ergebnis auf den Betrag in Höhe von EUR 218,- reduzieren. Sie sollten die Gebührenforderung daher der Höhe nach zurückweisen unter Hinweis auf §§ 42 Abs. 1 GKG , 23 Abs. 1 S. 3 RVG , wonach sich der Gegenstandswert von Unterhaltsforderungen dann nicht nach dem Jahresbetrag bemisst, wenn Unterhalt für weniger als ein Jahr beansprucht wird.

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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