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Unterhaltspflicht 17 Jahre

4. Mai 2019 18:10 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Brümmer

Zusammenfassung

Aufenthaltsbestimmungsrecht und Unterhaltspflicht gegenüber dem 17-jährigen Sohn

Unser Sohn ist im März 17 Jahre alt geworden. Er fühlte sich zu Hause so sehr eingeschränkt ( tgl. Saugen im 14 Tage Rhythmus, sowie Müll leeren und Zimmer aufräumen. Jeden Mittwoch und alle 14 Tage lernen für die Ausbildungsstelle, da er schon eine Abmahnung aufgrund von Schul schwänzen bekommen hat), das er zu seiner Freundin abgehauen ist. Eine Rückführung laut Polizei sinnlos.
Ich habe sofort Kontakt mit dem Jugendamt aufgenommen und dieses dort geschildert. Mein Sohn war auch vor Ort beim Jugendamt und hat die „ schlimmen Zustände" dort geschildert. Es wurde ein gemeinsamer Beratungstermin vereinbart, den ich aufgrund meiner Arbeitsstelle nicht wahr nehmen konnte. Ersatztermine waren auch nicht möglich.
Jetzt rief das Jugendamt wieder an und teilte uns mit, dass wir zum Unterhalt verpflichtet wären, ebenso zur Auszahlung des Kindergeldes. Außerdem macht er einen Haustermin bei der Mutter seiner Freundin um dort eine kleine häusliche Pflege zu genehmigen.
Unser Sohn ist ohne unsere Erlaubnis und ohne unsere Zustimmung abgehauen und er kommt nicht zurück. Warum sollen wir jetzt Unterhalt und das Kindergeld auszahlen?
Sein Konto haben wir gesperrt, da er noch Schulden in der Fahrschule hatte. Wenn das abgezählt ist, wären wir bereit das Konto wieder zu entsperren.
Gibt es eine Rechtsgrundlage um unseren Sohn wieder nach Hause zu bekommen? Laut Jugendamt nein. Und sind wir wirklich zum Unterhalt verpflichtet obwohl er zu Hause wohnen und leben kann?

Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich Ihnen antworten wie folgt.
Leider können Sie Ihren Sohn nicht zwingen, wieder nach Hause zurück zu kommen. Sie haben zwar als Eltern das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht, jedoch steht dieses unter dem Oberbegriff: Kindeswohl. Sie können also Ihre Ansichten zum Aufenthalt nur durchsetzen, wenn dies für das Kindeswohl unerlässlich ist. Bei einem 17-jährigen geht man davon aus, dass er weitgehend selbst bestimmen darf, wo er sich aufhalten möchte, d. h. die Eltern können ihre Ansichten gegen seinen Willen nicht durchsetzen.
Hingegen bleiben Sie als Eltern zum Unterhalt verpflichtet, auch wenn der Sohn demnächst volljährig ist. Die Unterhaltspflicht besteht auch danach noch fort, so lange er einigermaßen zielstrebig eine Ausbildung verfolgt. Sie müssen also leider der Aufforderung des Jugendamtes nachkommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin

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