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Unterhaltsforderung meiner Tochter

5. Februar 2015 14:02 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau

Meine Tochter (19 Jahre) ist seit Febr. 2015 aus unserer gemeinsamen Wohnung ausgezogen und besteht darauf dass ich ihr Unterhalt zahle.

Ich bin 46 Jahre alt, seit 2000 Witwe und allein Erziehende Mutter. Seit Dez. 2013 bin ich arbeitslos und beziehe seit Juli 2014 Krankengeld. Mein derzeitiges Einkommen liegt bei 1.939€ € (Krankengeld: 985€, Witwenrente 571€, Kindergeld 184€ und Waisenrente 199€).

Meine Tochter ist im ersten Berufsausbildungsjahr und hat ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.030€ (Brutto-Gehalt: 730€; monatliche Zahlungen durch Familienangehörigen: 300€).

Informieren Sie mich bitte ob und in welcher Höhe meiner Tochter Unterhalt zusteht. Weiterhin bitte ich um Information wie die Unterhaltsleistung erfolgen soll.

Nur durch Überweisung von meinem Konto zu ihr oder teilweise Leistung durch Direktüberweisung des Kindergeldes und der Waisenrente von der jeweiligen Behörde auf das Konto meiner Tochter und eventueller Differenz von meinem Konto auf das meiner Tochter.

Abschließend bitte ich um Information ob weitere von mir erbrachte Leistungen (Kochen und Waschen) von der Unterhaltspflicht abgezogen werden dürfen und welche Sätze (Mittagessen, Kochwäsche und Benutzung des Trockners) hier üblich sind.

In Erwartung Ihrer Informationen verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihrer Tochter steht kein Unterhalt zu, da es keinen ungedeckten Bedarf gibt.

Mit Eintritt der Volljährigkeit schulden die Eltern Barunterhalt bis zum Abschluss einer Ausbildung. Dies aber nur insoweit, wie das volljährige Kind seinen Bedarf nicht selbst decken kann. Daher sind sämtliche Einkünfte des volljährigen Kindes vom Bedarf abzuziehen. Erst wenn sich daraus ergibt, dass der Bedarf nicht vollständig selbst gedeckt werden kann, müssen die Eltern diesen Rest durch Unterhaltszahlungen abdecken.

Der Bedarf für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt liegt grundsätzlich bei 670 €. Hierin enthalten ist bereits ein Betrag von 280 € für Unterkunft und Heizung sowie ein Betrag von 90 € für berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten etc.).

Von diesem Bedarf in Höhe von 670 € wird das Einkommen Ihrer Tochter (ca. 580 € netto + 300 € Zahlung durch Familienmitglieder) sowie das volle Kindergeld (184 €) und die volle Halbwaisenrente (199 €) abgezogen, so dass der Bedarf fast doppelt gedeckt ist.

Damit verbleibt also kein ungedeckter Bedarf der durch Unterhaltszahlungen aufzustocken wäre.

Sowohl Kindergeld als auch Halbwaisenrente sollten möglichst direkt an Ihre Tochter ausgezahlt werden, da sie die Beträge zur Deckung ihres Lebensunterhalts benötigt. Hierzu sollten Sie entsprechende Anträge stellen. Hinsichtlich des Kindergeldes gibt es die Möglichkeit eines Abzweigungsantrages. Dann wird das Kindergeld direkt an Ihre Tochter überwiesen.

Die von Ihnen erbrachten Leistungen im Haushalt (Naturalunterhalt) können grundsätzlich auf eine Barunterhaltspflicht angerechnet werden. Da aber kein ungedeckter Bedarf besteht, der Sie zu einer Unterhaltszahlung verpflichtet, kann auch keine Anrechnung stattfinden. Hierbei handelt es sich dann um freiwillige Leistungen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin

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