Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
zu1)
Studiengebühren sind sogenannter Mehrbedarf und als solche zusätzlich zum Unterhalt zu bezahlen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei volljährigen Kindern beide Elternteile unterhaltspflichtig sind, sofern sie leistungsfähig sind, dies gilt auch für den Mehrbedarf. Sofern die Mutter also mehr als den Selbstbehalt verdient, muss sie sich an Unterhalt und Studiengebühren entsprechend ihrem Einkommen beteiligen.
zu2)
Zum Kindesunterhalt gehören gem. § 1610 II BGB
auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Eine entsprechende Regelung gibt es beim Verwandten (Eltern) Unterhalt nicht, so dass Sie für Ihre Ausbildung auch nichts von Ihrer Tochter verlangen können.
Ich hoffe, Ihnen damit einen Überblick gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 06.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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06.02.2007
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19:47
Antwort
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