Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
erhält die Ex-Frau Pflegegeld findet dieses in der Regel keine Anrechnung, wenn sie dieses für die eigene Pflegebedürftigkeit erhält ( § 1578 a BGB
und § 1610 a BGB
). Es wird dann vermutet, dass damit auch die Mehraufwendungen gedeckt werden. Nur wenn diese geringer sein sollten, als das Pflegegeld kann, ein Teil angerechnet werden.
Erhält die Ex-Frau Pflegegeld für die Pflege einer anderen Person, verweise ich auf die Leitlienien des OLG Hamm.
Dort ist unter Ziffer 2.8 ausgeführt:
"Pflegegeld nach dem PflegeversicherungG (§§ 37 ff SGB XI), das an den Pflegenden weitergeleitet wird, ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 6 SGB XI
Einkommen. Pflegegeld nach § 64 SGB XII
für eigene schwerbehinderte Kinder und nach § 39 SGB VIII
für die Aufnahme fremder Kinder ist mit seinem im Einzelfall zu bemessenden Vergütungsanteil Einkommen."
Diese Ziffer verweist auf § 13 Abs. 6 SGB XI
, der lautet:
"(6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. Dies gilt nicht
1.
in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579
, 1603 Abs. 2
und des § 1611 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist."
Danach wird das Pflegegeld nicht angerechnet, wenn kein Ausnahmetatbestand der Ziffer 1. oder 2. vorliegt, was im Einzelnen zu prüfen ist.
Die gleichen Grundlagen sind auch heranzuziehen, wenn der Unterhaltsverpflichtete, der Ex-Mann, Pflegegeld erhält. Es gelten dann die gleichen Ausführungen, wie zu der Ex-Frau.
Abschließend lässt sich daher die Frage nicht klar beantworten,.
Wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 13 Abs. 6 SGB XI
vorliegt oder aber Mehraufwendungen bei eigener Pflegebedürftigkeit geringer sind als das Pflegegeld, könnte eine Anrechnung in Betracht kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
23. Juli 2019
|
12:05
Antwort
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