Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Der Bedarf eines volljährigen Kindes, das noch bei einem Elternteil wohnt, richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern, wobei jeder nur nach seinem Einkommen haftet, Sie also nach einem Einkommen von 3000 € netto.
Danach läge der Bedarf bei 607 €, ggf. bei einer Höhergruppierung bei 633 €.
Mit rund 700 € plus Kindergeld, das bedarfsdeckend einzusetzen ist, besteht kein Unterhaltsanspruch mehr.
Zu Frage 1: Nein. Wenn er bei Ihnen lebt, können Sie für Wohnung und Nebenkosten zumindest das Kindergeld einbehalten. Den sonstigen Bedarf kann er aus seinem EInkommen bestreiten.
Zu Frage 2: Ich halte das für angemessen. Wenn Ihr Sohn sich darauf nicht einlässt, müssen Sie ihn nicht bei sich wohnen lassen.
Zu Frage 3: Sie müssen nur das Kindergeld an ihn weiterleiten, weil der keinen ungedeckten Bedarf darüber hinaus hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-